Was ändert sich ab 2022 bei Freebies?

Was ändert sich ab 2022 bei Freebies?

Nathalie Salibian-Waltz (SW2Legal)

Nathalie Salibian-Waltz

Anwältin, Autorin & Bloggerin

Es gibt gesetzliche Änderungen in 2022. Vielleicht habt ihr schon davon gehört: Seit 01.01.2022 gilt eine neue Reform rund um die Verkäufe von digitalen Produkten an Verbraucher:innen und dadurch ändern sich wichtige Aspekte rund um dein Freebie!

Wen betrifft die rechtliche Änderung?

Bis jetzt gilt die Änderung für alle, die digitale Produkte an Verbraucher:innen verkaufen. Es betrifft daher einen Großteil der Online Branche, zum Beispiel Coaches, Berater, Trainer oder Experten, die Dienstleistungen und Produkte anbieten.

Eine wichtige Änderung betrifft den Lead Magneten – das Freebie!

Die Frage, die sich stellt ist: Darf man sein Gratis Produkt überhaupt noch Freebie nennen? Dazu müssen wir uns zunächst die Bedeutung des englischen Begriffes „Freebie“ anschauen.  Freebies, zu Deutsch, Werbegeschenke werden von Onlineshops, Selbstständigen, Entrepreneuren und Unternehmen in jeder Branche meist in Form von digitalen Booklets, Webinaren oder Checklisten im Austausch gegen die Kontaktdaten von Nutzern für die E-Mail Liste angeboten. Nach der neuen Gesetzgebung ist diese Form des Tausches aber nicht mehr gratis. Denn der Deal Freebie gegen Daten gilt von nun an als entgeltlicher Handel. Damit darf man grundsätzlich auch nicht mehr mit einem Gratis Angebot, werben, wenn es nach Gesetz und Recht keines ist. Versteht der durchschnittliche Verbraucher unter „Freebie“ ein Gratis Angebot, muss aber dafür mit seinen Daten bezahlen, dann ist dies eine abmahnfähige, weil irreführende Werbung. Ein „Freebie gegen Daten“ ist kein Werbegeschenk, denn es erfolgt eine “Bezahlung” mit den personenbezogenen Daten. Daher sind Freebies nach dem Gesetz nicht kostenlos und dürfen nicht als solche bezeichnet werden. Somit dürfen Freebies nicht ohne weiteres an die Newsletter Anmeldung gekoppelt werden.

Aus Marketingsicht muss daher einiges umgestellt werden. Bisher wurden Freebies gerne als Leadmagnet verwendet, um die E-Mail Liste zu füllen. Das geht nicht mehr so einfach – schon gar nicht, wenn man damit wirbt, der Leadmagnet sei kostenlos und gleichzeitig die Daten sammelt für den Newsletter Versand.

Sind Freebies datenschutzrechtlich dann überhaupt noch zulässig?

Auf der einen Seite werden durch das Freebie Nutzer zur Herausgabe ihrer persönlichen Daten veranlasst und das Datenschutzrecht sieht daher nach einer rechtswissenschaftlichen Meinung in der Datenschutzgrundverordnung – der DSGVO- ein Koppelungsverbot von Freebie und Datenherausgabe. Es geht im Kern darum, ob die Daten freiwillig vom Nutzer herausgegeben werden oder unter Zwang, weil das Gratis Produkt eine starke Lockwirkung hat. Außerdem, ob die Herausgabe von Daten- hier für ein Gratisprodukt bzw. Geschenk- überhaupt erforderlich sind.

Das OLG Frankfurt am Main hatte im Zusammenhang mit der Teilnahme an einem Gewinnspiel geurteilt, dass eine Werbeeinwilligung auch dann noch als „freiwillig“ im Sinne der DSGVO anzusehen ist, wenn diese Einwilligung von der betroffenen Person erteilt werden muss, um überhaupt an jenem Gewinnspiel teilnehmen zu können. Das OLG Frankfurt am Main sah hier keinen Verstoß gegen die DSGVO, da die Einwilligung freiwillig im Sinne von „ohne Zwang“ gemäß Art. 2 lit. h der Datenschutzrichtlinie erfolgt sei. „Ohne Zwang“ sei nach der Datenschutzrichtlinie im Sinne einer freien Wahl zu verstehen, am Gewinnspiel teilnehmen zu dürfen und dafür die Daten weitergeben zu müssen, ohne dass sich hieraus für den Betroffenen Nachteile ergäben. Das Gericht argumentierte damit, dass allein die Aussicht auf eine Gewinnchance in einem Gewinnspiel nicht ausreichend belastbar sei, um einen Zwang im rechtlichen Sinn zu begründen. Vielmehr habe der potentielle Teilnehmer immer die freie Entscheidung, ob er am Gewinnspiel teilnehmen und seine Daten dem Unternehmen preisgebe oder nicht.

Diese Grundsätze aus der Entscheidung des OLG Frankfurt am Main können auf das Freebie übertragen werden, da auch im Falle von Freebies eine freie Entscheidung getroffenen werden kann, ob man dem Unternehmen im Tausch gegen das Freebie seine persönlichen Daten preisgibt.

Die Rechtsprechung des OLG Frankfurt am Main wird auch von der Meinung der Datenschutzbehörde Nordrhein-Westfalen geteilt, welche für den Fall einer Verknüpfung zwischen der Teilnahme an einem Online-Gewinnspiel und der Zustimmung zum regelmäßigen Newsletter-Erhalt keinen Verstoß gegen das Gebot der Freiwilligkeit der so erteilten Einwilligung und damit gegen die DSGVO sieht.

Datenschutzrechtlich sind damit Freebies zulässig, wenn und soweit Folgendes rechtssicher umgesetzt wird:

  1. Die Nutzer werden informiert, dass ein Freebie nur im Falle der Erteilung einer Einwilligung , z.B. zum Erhalt eines Newsletters, erfolgt.
  2. Die Einwilligung sollte gesondert eingeholt werden, zum Beispiel via einer Check Box.
  3. Der Einwilligungstext sollte transparent Auskunft geben, für welche Inhalte in welchem Zeitraum geworben wird.
  4. Die Einwilligung darf vom Nutzer jederzeit widerrufen werden.
  5. Die einmal erteilte Einwilligung wird nachweisbar im Wege des Double-Opt-In-Verfahrens eingeholt.

Warum gibt es die gesetzlichen Neuerungen bei Freebies & Co.?

Für Verbraucherverträge über digitale Produkte, die ab 1. Januar 2022 abgeschlossen bzw. erfüllt werden, gelten in Deutschland neue Regelungen nach den §§ 327 ff. BGB. Die Neuerungen im BGB haben das Ziel, das Verbraucherschutzrecht der §§ 312 ff. BGB auf Leistungen zu erweitern, bei denen der Verbraucher statt Geld, mit seinen (persönlichen) Daten bezahlt. Statt wie bislang nach § 312 Abs. 1 BGB eher pauschal darauf hinzuweisen, dass der Verbraucherschutz nur bei entgeltlichen Leistungen greift, werden die verbraucherschützenden Vorschriften gemäß § 312 Abs. 1 BGB künftig zunächst auf alle Verträge mit Verbrauchern anwendbar sein, „bei denen sich der Verbraucher zur Zahlung eines Preises verpflichtet“ wird. Dazu gehört nach § 312 Abs. 1a S. 1 BGB auch die Verpflichtung zur Zahlung mit persönlichen Daten des Verbrauchers . D.h. personenbezogene Daten werden künftig monetarisiert. Hintergrund ist laut Gesetzesbegründung, dass durch die Überlassung von personenbezogenen Daten in der digitalen Welt heute bedeutsame Gegenleistungen an den Unternehmer durch den Verbraucher erbracht werden. Daher soll der Verbraucher auch hier vom gesetzlichen Verbraucherschutz profitieren. Dabei kommt es nicht darauf an, ob in welcher Weise Verbraucher:innen dem Unternehmen die Daten überlässt und inwieweit dieses die bereitgestellten Daten nutzt oder verarbeitet. Auch spielt es keine Rolle, ob die Datenverarbeitung rechtmäßig oder rechtswidrig erfolgt ist – Verbraucher:innen können in beiden Fällen nach den neuen Gesetzen Schutz beanspruchen.

Wenn du weiterhin ein Freebie anbieten möchtest – zum Beispiel auf deiner Webseite als Download, dann solltest du darauf achten, dass es nach der neuen Regelung weiterhin als Freebie bezeichnet werden kann. Ein Freebie ist es,…

  1. wenn es keine Bezahlung mit Daten hat.
  2. wenn Daten nicht für Werbe-Angebote genutzt werden.
  3. wenn Nutzer dadurch nicht zum Newsletter angemeldet werden.

Dazu könntest du dein Freebie beispielsweise kostenlos zum Download direkt auf deiner Webseite anbieten. Das ist auch mit der neuen Regelung 2022 kein Problem. Die neuen gesetzlichen Änderungen zu Verträgen über digitale Produkte treten zum 01.01.2022 in Kraft.

Du bist noch unsicher, wie und ob du  Freebies auf deiner Webseite anbieten darfst? Ich helfe Dir gerne weiter. Im Rechts-Check können wir all deine Fragen beantworten und ich berate dich, wie du die Verbraucherschutzregeln rechtssicher umsetzt.

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