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Lizenzen und Nutzungsrechte an Fotos und Bildern

Lizenzen und Nutzungsrechte an Fotos und Bildern

Nathalie Salibian-Waltz (SW2Legal)

Nathalie Salibian-Waltz

Anwältin, Autorin & Bloggerin

Du lässt ein Foto machen, lässt dir ein Logo entwerfen oder schreibst einen Text – all das kann man auch von Social Media Beratern, Content Designern, Autoren und Fotografen machen lassen und muss somit nicht mehr selbst Hand anlegen.

Doch inwieweit darf ich Arbeitsergebnisse Dritter kopieren? Erhalten Auftraggeber automatisch alle Rechte an Bildern, Logo oder Texten? Hier erfährst du, warum du ob und wie du Fotos, Bilder oder Arbeitsergebnisse von Dienstleistern oder Dritten verwenden darfst. .

Vertragsmäßige Leistungen

Designer, Autoren oder Fotografen rechnen für ihren Service ( z.B. Fotografieren, Entwerfen von Logo oder Schriftstücke) mit dem Kunden ab. Also sie erbringen zunächst einmal nur vertragsmäßige Leistungen für den Kunden. Die vertragsgemäßen Leistungen entstehen im Rahmen eines Auftrags des Kunden und können – soweit möglich– auch „physisch“ in das Eigentum des Auftraggebers übergehen. Damit hängt die Nutzung der erbrachten Leistung zunächst einmal entscheidend von dem Vertragszweck des Auftragnehmers ab. Wer z.B. einen Fotografen beauftragt, Fotos für  das Instagram Profil zu erstellen, darf die Fotos auch auf Instagram vertragsgemäß nutzen. Darüber hinausgehende Nutzungen (z.B. andere Social Media Kanäle, Webseiten, Werbebroschüren) bedürfen einer weiteren Vereinbarung mit dem Fotografen, der eine angemessene Vergütung für die weitergehende Nutzung verlangen kann. Eine entgegen dem Vertragszweck gemachte Nutzung der Werke durch den Auftraggeber ist dagegen vertragswidrig und kann daher vom Auftragnehmer abgemahnt werden.  

Social Media Berater, Content Designer, Autoren und Fotografen sind aber nicht nur Auftragnehmer, sondern sie können zugleich ein Werk schaffen. Als Werke gelten insbesondere Fotos, Prosa, wissenschaftliche Arbeiten oder auch Logo ( § 7 UrhG).  Hingegen werden erstellte Layouts, Designs, Grafiken nicht ohne weiteres als Werke im Sinne der Urheberrechtsgesetze gesehen. Hier bedarf es der sog. Schöpfungshöhe, damit der Urheberschutz greift. Der Kunde darf daher nur Leistungen für seine beliebigen Zwecke frei nutzen, wenn und soweit diese gerade nicht die Schöpfungshöhe erreicht haben und damit nicht urheberrechtlich geschützt sind. Aber auch bei gesetzlich nicht geschützten Leistungen besteht natürlich die Möglichkeit, diese vertraglich zu reglementieren und so vertraglich zu schützen und die Vergütung danach zu bemessen. 

Gesetzliche Nutzungsrechte

Das geistige Eigentum, nämlich das Verwertungsrecht am Werk (soweit das Werk Schöpfungshöhe im Sinne des Urhebergesetzes hat), verbleibt nach dem deutschen Urheberrecht bei demjenigen, der es geschaffen hat, also bei Fotos und Bildern beim Fotografen, Künstler oder Designer, bei Prosa oder wissenschaftlichen Dokumenten bei den Autoren. Nach dem deutschen Urhebergesetz, erhält der Kunde – auch ohne dass dies vertraglich ausdrücklich vereinbart wird–, nur so viele Nutzungsrechte, wie es dem Vertragszweck entspricht. Im Übrigen verbleiben die Nutzungs- und Verwertungsrechte beim Urheber des Werkes. Nutzungsrechte bzw. Lizenzen sind die Erlaubnis und die Befugnis, das vom Urheber geschaffene Werk zu nutzen. Das Gesetz  (§ 31 UrhG ff.) bestimmt, dass der Urheber einem anderen das Recht einräumen kann, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.

Das Gesetz legt die Nutzungsrechte fest.

Einfaches Nutzungsrecht

Eine einfaches Nutzungsrecht erlaubt dem Berechtigten die Nutzung in der Art und Weise, wie sie im Nutzungs- bzw. Lizenzvertrag festgelegt wird. Mit einem einfachen Nutzungsrecht kann er beispielsweise ein Foto auf seinen Social Media Plattformen verwenden oder posten, das Gegenstand eines Urheberrechts ist. Dem Urheber ist es jedoch möglich, beliebig vielen anderen Personen Nutzungsrechte/Lizenzen zur Nutzung dieses Fotos einzuräumen.

Ausschließliches Nutzungsrecht

Mit einem ausschließlichen Nutzungsrecht oder auch einer ausschließlichen Lizenz wird ein Nutzungsrecht bezeichnet, durch das der Nutzer für ein bestimmtes Gebiet oder z.B. für eine spezielle Nutzungsart die ausschließliche Berechtigung erhält, also unter Ausschluss anderer Nutzer in diesem Gebiet oder der Nutzungsart. Mit einem ausschließlichen Nutzungsrecht wird das Nutzungsrecht vom Urheber abgespalten und auf einen Nutzer übertragen. Soweit keine besonderen Absprachen getroffen wurden, erhält allein der Nutzer und keine weiterer Dritter das Nutzungsrecht am Werk bzw. der geschützten Leistung. Gleichzeitig schließt sich der Urheber damit insoweit selbst von der Nutzung und Verwertung seines Werkes aus. Will er das Werk neben dem Nutzer weiter nutzen und verwerten, muss er dies unter Vorbehalt der Selbstnutzung tun. Man spricht in diesem Fall auch von einer „Allein- Lizenzvereinbarung unter Vorbehalt der Selbstnutzung“. Durch diese Vereinbarung wird darf der Nutzer unter Ausschluß weiterer Nutzer das Werk für seine Zwecke nutzen, muss aber die Nutzung bzw. weitere Verwertung des Urhebers im vertraglich vereinbarten Umfang dulden.

Beschränkung

Darüber hinaus können sowohl ausschließliches als auch einfaches Nutzungsrecht begrenzt werden. 

Räumliche Beschränkung

Eine räumliche Beschränkung des Nutzungsrechts liegt vor, wenn die Erlaubnis nur für ein bestimmtes Gebiet erteilt wird, z.B. den Verkauf von Waren im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Ohne räumliche Beschränkung  wäre z.B. die Lizenz zum Verkauf von Waren weltweit.

Zeitliche Beschränkung

Eine zeitliche Beschränkung kann z.B. durch die ausdrückliche Bestimmung eines Zeitraums (z.B. 5 Jahre) erfolgen. Die Lizenz gilt dann nur innerhalb dieses vertraglich vereinbarten Zeitraums.

Art der Nutzung

Wird das Nutzungsrecht auf bestimmte Arten der Nutzung beschränkt, besteht eine inhaltliche Beschränkung der Lizenz. Die Lizenz kann zum Beispiel nur für eine bestimmte Menge, Quote oder Nutzungsart (Online-Medien, Printmedien, bestimmte Zeitungsausgabe, Messeplakate) eingeräumt werden.

Vergütung

Die Vergütung für Nutzungsrechte ist ebenfalls vertraglich frei vereinbar. Viele Berufsverbände haben Empfehlungen für die Berechnung von Nutzungsrechten herausgegeben ( z.B. Bild- und Fotohonorare für professionelle Fotografen, „MFM Tabelle“). Für die Nutzung von Werken können Urheber eine angemessene Vergütung verlangen (§ 32 UrhG). Die Nutzungsrechte können durch Vertrag ausdrücklich geregelt werden. Der Vorteil ist, dass damit ein (schriftlicher) Nachweis bzw. eine Dokumentation der eingeräumten Rechte zugunsten des Verwenders besteht und juristische Zweifel über die Wirksamkeit und den Bestand sowie den Umfang der Nutzungsrechte sich vermeiden lassen.

Für Nutzungsrechte an Software gelten besondere Regelungen. Entwickelt ein Arbeitnehmer während seiner Arbeitszeit Software, greift im Hinblick auf das Nutzungsrecht die Regelung des § 69b UrhG. Danach erhält der Arbeitgeber für Computerprogramme automatisch das ausschließliche Nutzungsrecht zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse, wenn eine Beschäftigung in einem Arbeits- und Dienstverhältnis gegeben ist. Allerdings kann im Arbeitsvertrag etwas Anderes vereinbart werden. 

Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG). Ab diesem Zeitpunkt gilt das Werk als „gemeinfrei“ und kann von Dritten frei, ganz ohne Erwerb von Nutzungsrechten und Vergütung verwendet werden.

 

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