Kooperationen auf Social Media

Kooperationen auf Social Media

Nathalie Salibian-Waltz (SW2Legal)

Nathalie Salibian-Waltz

Anwältin, Autorin & Bloggerin

Stellen Sie sich vor: Sie schreiben einem Unternehmen eine freundliche Nachricht, schlagen eine Kooperation vor – und anstatt einer erhofften, freundlichen Rückmeldung erhalten Sie eine Abmahnung. Genau das ist einer Bloggerin passiert. Die Frage, die sich demnach stellt, ist: Sind Kooperationen auf Social Media überhaupt zulässig – und wenn ja, unter welchen Bedingungen?

Die Antwort ist komplexer, als es auf den ersten Blick scheint. Denn nicht jede Anfrage ist erlaubt. Vor allem die Kaltakquise – also unaufgeforderte Werbeansprache – kann gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen.

Worum geht es rechtlich?

Ungefragte oder spontane Kooperationsanfragen zur kommerziellen Zusammenarbeit sind nach ständiger Rechtsprechung Werbung. Denn die Selbstständigen oder Unternehmer erhoffen sich wirtschaftliche unmittelbare oder mittelbare Vorteile, eine Bezahlung oder wollen ihren Wettbewerb für den Absatz ihrer Produkte oder Dienstleistungen dadurch fördern.

Der Werbebegriff ist dabei sehr weit gefasst: Jede Handlung, die den Absatz von Produkten oder Dienstleistungen fördern soll, kann als Werbung eingestuft werden.

Konkret heißt das:  jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, Geld zu verdienen, wird  schon als Werbung eingestuft (vgl. Art. 2 lit. a der Richtlinie 2006/114/EG-irreführende und vergleichende Werbung, auch BGH, Urteil vom 20.05.2009 – 1 ZR 218/07)).

Sind Freebies jetzt tot?

Kooperationsanfrage per DM – erlaubt oder verboten?

Die klare Antwort: Ist die Kooperationsanfrage per DM werblich, dann ist sie nicht zulässig.

Denn auch private Nachrichten in sozialen Netzwerken gelten als Werbung, wenn sie wirtschaftliche Ziele verfolgen. Ohne die vorherige Zustimmung des Empfängers kann eine solche Nachricht abgemahnt werden.

Die Direktansprache potenzieller Kunden oder Partner ist im Marketing auf Social Media zwar weit verbreitet – ob per E-Mail, Direktnachricht (DM) oder Telefon. Doch rechtlich ist das nicht so einfach.

Kaltakquise ohne Einwilligung ist grundsätzlich verboten.

Kooperationsanfragen, bei denen Sie sich eine Gegenleistung oder Bezahlung erhoffen, sind heikel..

Das gilt sowohl für Selbstständige, Unternehmen als auch Influencer.

Kooperationsanfrage per E-Mail

Auch bei E-Mails ist Vorsicht geboten. Hier gilt: Werbung per E-Mail ist nur mit nachweislicher Einwilligung (Double Opt-in) erlaubt.

Eine Ausnahme besteht bei Bestandskunden (§ 7 Abs. 3 Nr. 1 – 4 UWG), wenn:

  • die E-Mail-Adresse beim Kauf angegeben wurde,
  • die Werbung für ähnliche ähnliche Waren oder Dienstleistungen erfolgt,
  • kein Widerspruch vorliegt und
  • der Kunde ihrer Werbung jederzeit kostenfrei widersprechen kann.

Das sind die Bedingungen (§ 7 Abs. 3 UWG) für eine E-Mail Werbung an Bestandskunden.

In der Praxis ist diese Ausnahme bei Kooperationsanfragen über Social Media aber kaum relevant.

Kooperationsanfrage per Telefon

Hier wird unterschieden zwischen Privatpersonen und Unternehmen:

Gegenüber Privatpersonen sind Werbeanrufe nur mit ausdrücklicher schriftlicher und dokumentierter Einwilligung erlaubt ( § 7 Abs.2  Nr.2 UWG). Außerdem müssen Sie ihre Rufnummer auf dem Display des Empfängers klar und deutlich für den Empfänger preisgeben.

Alles andere ist wettbewerbswidrig, sofort abmahnbar und kann Sie ein Bußgeld bis zu 10.000 Euro ( §§ 102 II, 149 TKG) kosten.

Gegenüber Unternehmen sind die rechtlichen Anforderungen einer telefonischen Kooperationsanfrage nicht ganz so streng.

Grundsätzlich können Sie zwar von einer sog. mutmaßlichen Einwilligung (§ 7 Absatz 2 Nr.1 UWG) eines potenziellen Kooperationspartners ausgehen, wenn der Anruf klar zum Kerngeschäft passt. In der Praxis empfinden die meisten Unternehmen solche Anrufe jedoch schlicht als Spam und fühlen sich dadurch belästigt. Mitunter fordern sie sogar explizit eine strafbewehrte Unterlassung durch eine kostenpflichtige Abmahnung, um weiteren Spam zu unterbinden.

Ob eine mutmaßliche Einwilligung anzunehmen ist, bestimmt sich nicht immer nach festen Regeln, sondern anhand der Umstände jedes konkreten Falles. Es kommt aus juristischer Sicht auf die Gesamtumstände an, etwa den konkreten Bezug zum Kerngeschäft, der Erwartungshaltung des Unternehmens und dem Gegenstand des Anrufes.

Dennoch: wirklich rechtssicher ist auch hier nur eine vorherige Zustimmung.

Falle kostenlose Werbung

Fazit: Kooperationen ja – aber nur mit Einwilligung

Ob per DM, E-Mail oder Telefon: Werbliche Kooperationsanfragen ohne Einwilligung sind nicht zulässig und können schnell teuer werden. Abmahnungen, Vertragsstrafen und Imageschäden sind die Folge.

Rechtssicher handeln Sie nur mit vorheriger Zustimmung.

Das schützt Sie vor rechtlichen Risiken – und sorgt gleichzeitig für eine seriöse und professionelle Kommunikation.

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