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Ist das Freebie jetzt tot?

Ist das Freebie jetzt tot?

Nathalie Salibian-Waltz (SW2Legal)

Nathalie Salibian-Waltz

Anwältin, Autorin & Bloggerin

Eins der effektivsten Wege Leads für dein Online-Business einzusammeln, ist nach wie vor das Freebie.  Es war bis zur Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) allgemein üblich, ein sog. Lead Magnet im Tausch gegen die E-Mail-Adresse des Kunden anzubieten.

Wer ein kostenloses Produkt erhielt, hatte zugleich seine Einwilligung zum Erhalt von Werbung per E-Mail (meistens einen Newsletter) erteilt.

Aber dann kam das Kopplungsverbot (Art. 7 Abs. 4 DSGVO). Und ein Gericht (OLG Frankfurt am Main, 27.06.2019 – 6 U 6/19) hat entschieden, dass ein Freebie nur zulässig ist, wenn die Werbeeinwilligung des Nutzers freiwillig im Sinne der DSGVO erfolgt. Nach dem Gerichtsurteil bedeutet Freiwilligkeit

“ …ohne Zwang. Der Betroffene muss eine echte oder freie Wahl haben und somit in der Lage sein, die Einwilligung zu verweigern oder zurückzuziehen, ohne Nachteile zu erleiden. Insbesondere darf auf den Betroffenen kein Druck ausgeübt werden.“

Seitdem ist das  „Koppeln“ nicht mehr ohne weiteres zulässig.

Was ist das Kopplungsverbot?

Die DSGVO sagt, dass Selbstständige und Unternehmen keine Daten einsammeln dürfen, die sie nicht zur Erfüllung des eigentlichen Zwecks benötigen. Das bedeutet, dass es z.B. nicht mehr erlaubt ist, ein eBook gegen eine E-Mail Adresse mit voreingestellten Häkchen zu verlangen. Die DSGVO verlangt vor allem die freiwillige Einwilligung, die in der Regel bei der Erfüllung eines Vertrags anzunehmen ist, wenn personenbezogene Daten erforderlich sind, um eine bestimmte Dienstleistung oder Lieferung eines Produktes zu erfüllen. Dagegen ist der Newsletter Versand bzw. die Werbung eines Unternehmens häufig ein Add-on neben der Erfüllung einer vereinbarten Dienstleistung oder Lieferung eines Produktes grundsätzlich nicht erforderlich. Das Kopplungsverbot soll insbesondere Nutzer: innen davor schützen, durch verlockende kostenlose Angebote, wie Werbegeschenke, Unternehmen einfach ihre Daten preiszugeben. Eine Bestechung durch Werbegeschenke, um an (Werbe-) Daten zu gelangen, soll ebenfalls verhindert werden.

Freebie als Werbegeschenk

Oft wird neben der Business Webseite auf eine Landingpage verlinkt, die einen Lead Magnet mit klaren Call-to-Action hat. Im Rahmen der DSGVO ist hier das Kopplungsverbot entscheidend. Die DSGVO sagt, dass Sie keine Daten einsammeln dürfen, die Sie nicht zur Erfüllung des eigentlichen Zwecks benötigen. Das bedeutet, dass es z.B. nicht mehr ohne weiteres erlaubt ist, die E-Mail Adresse zum Herunterladen des eBooks automatisch zum Versenden von Newslettern zu verwenden.

Erlaubt ist, ein Freebie als echtes (kostenloses) Werbegeschenk. Das Ziel des Unternehmens ist es dabei, eine kostenlose Leistung anzubieten und per Download oder E-Mail zuzustellen. Nimmt der Kunde das Freebie an und gibt dafür seine E-Mail-Adresse an, dürfen Sie ihm keinen Newsletter schicken, sondern nur das Geschenk.  Im Falle eines Geschenks bieten Sie eine Leistung -das Freebie- kostenlos an. Die E-Mail-Adresse dient dann nur zur Auslieferung und ist keine Gegenleistung. In diesem Fall darf auch  das „Free“ bie“  grundsätzlich als kostenlos beworben werden.

Diese erste Variante würde dann so aussehen:

  • keine Verknüpfung des Freebies an einen Newsletter,
  • Download oder E-Mail nur zur Zustellung des Werbegeschenks,
  • Opt-in in Cookies auf der Landingpage.

Freebie gegen Daten

Sie dürfen ihrem Kunden nicht sagen, er bekommt irgendeine Leistung nur, wenn er dafür in den Erhalt von Werbung einwilligt. Stattdessen ist ein echter Opt-in erforderlich. Im Prinzip muss Kund: innen das Freebie ohne Kopplung an die Werbeeinwilligung angeboten werden, insbesondere – ohne voreingestelltes Häckchen! Um DSGVO-konform zu sein, müssen Sie also entkoppeln.

Echtes Opt-in 

Sie können das Freebie als Download anbieten und auf freiwilliger Basis zusätzlich den Newsletter als Angebot. So entkoppeln Sie es.

Selbst wenn die E-Mail-Adresse erforderlich ist, um eine Anmeldung zu einem Online-Kurs, die die E-Mail zur Ausführung benötigt, durchzuführen, darf die Adresse hinterher aber nicht für Werbung verwendet werden!  Dies geht erst dann, wenn der Kunde durch echtes Opt-in dem Versand von Werbung bzw. eines Newsletters ausdrücklich zustimmt.

Die zweite Variante sieht daher so aus:

  • separate Checkbox für echtes Opt-in
  • nicht vorangekreuzt und nicht verpflichtend
  • Double Opt-in Verfahren
  • Opt-in in Cookies auf der Landingpage.

Kostenpflichtiges Angebot

Nach Meinung  Datenschutzkonferenz soll die Kopplung bei kostenpflichtigen Angeboten grundsätzlich zulässig sein. Darin heißt es:

Bei „kostenlosen“ Dienstleistungsangeboten, die die Nutzer mit der Zustimmung für eine werbliche Nutzung ihrer Daten „bezahlen“ (z.B. kostenloser E- Mail-Account gegen Zustimmung für Newsletter-Zusendung als „Gegenfinanzierung“), muss diese vertraglich ausbedungene Gegenleistung des Nutzers bei Vertragsabschluss klar und verständlich dargestellt werden.“

Nach § 516 BGB ist selbst eine Schenkung ein Vertrag.

Etwas weitergehend soll die Kopplung nach z.Zt. geltender obergerichtlichen Entscheidung selbst dann zulässig sein, wenn sog. „aleatorische Anreize“ (die auf den Spieltrieb des Menschen zielen) bei Vertragsschluss gesetzt werden:

Einer Freiwilligkeit steht nach der Rechtsprechung des Senats nicht entgegen, dass die Einwilligungserklärung mit der Teilnahme an einem Gewinnspiel verknüpft ist. Der Verbraucher kann und muss selbst entscheiden, ob ihm die Teilnahme die Preisgabe seiner Daten „wert“ ist.“ (Urteil des OLG Frankfurt ebenda, Abschnitt II, Ziffer 2) Buchstabe b), Absatz (2)).

Ein bloßes Anlocken durch Versprechen einer Vergünstigung, etwa – wie hier – einer Teilnahme an einem Gewinnspiel, reicht [..] nicht aus [..].um auf den Betroffenen Druck auszuüben [Anm.d. Red.] 

Wichtig ist, auch hier ganz klar und transparent zu erläutern, warum und zu welchem Zweck die Daten eingesammelt werden. Denn dann kann der Kunde sich entscheiden, ob er mit seinen Daten bezahlen möchte. Nach den gesetzlichen Neuerungen (§§ 312 Abs.1 und Abs. 1 a BGB) können Sie das Freebie daher zum Kauf anbieten: So erhält der Nutzer die Wahl, womit er bezahlen möchte: Mit seiner E-Mail-Adresse oder mit Geld.

Die dritte Variante sieht daher so aus:

  • Vereinbarung Freebie gegen Datenzahlung
  • eindeutig (dem Nutzer muss klar sein, wem genau er die Einwilligung erteilt),  
  • Double Opt-in Verfahren
  • Opt-in in Cookies auf der Landingpage.

Der Nachweis der Einwilligung kann schriftlich oder elektronisch erfolgen. Wichtig ist hier das Double-Opt-In-Verfahren anzuwenden und den Opt-in auch zu protokollieren. Im Rahmen der Betroffenenrechte nach der DSGVO hat der Betroffene nämlich ein Recht auf Auskunft über die Speicherung und Erhebung seiner Daten. Daher muss schon unter diesem Aspekt die Bestätigungs-E-Mail für künftige Auskünfte nachweislich archiviert werden.

 

Was-aendert-sich-2022-bei-freebies/

Was Sie bei Freebies in Bezug auf die gesetzlichen Neuerungen bei Verbraucherverträgen über digitale Produkte beachten müssen

Freebie und ähnliche Angebote

Wir reden in diesem Artikel vom Datenschutzrecht, aber das Datenschutzrecht ist eigentlich nicht die Rechtsgrundlage für Werbung per Mail.

Werbung per Mail wird im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb geregelt. Nach § 7 UWG  ist Werbung per Mail ist nur nach vorheriger Einwilligung des Empfängers zulässig. Deshalb braucht man ein (nicht voreingestelltes) Opt-in, genauer sogar ein Double Opt-In.

Keine Regel ohne Ausnahme! Eine Ausnahme, in der Werbung auch ohne vorherige Einwilligung (Opt-in) zulässig ist, ist in § 7 Abs. 3 UWG zu finden. Dieser erlaubt unter bestimmten Umständen Werbe-Mails an Empfänger zu senden, die bereits Kunden (sog. Bestandskunden) sind.

Es gibt dafür drei absolut wichtige Voraussetzungen, die dafür einzuhalten sind:

  1. Sie dürfen nur Werbung für den Bereich machen, in dem der Kunde vorher bereits gekauft hat (einem Kunden für Kosmetik, kann nicht für ein Coaching zur Persönlichkeitsentwicklung angeboten werden) und
  2. sie müssen bei der erstmaligen Speicherung der Daten Kund: innen darauf hinweisen, dass sie der Verwendung ihrer Daten für künftige Werbung ohne besondere Kosten jederzeit widersprechen kann und
  3. sie müssen diesen Hinweis zu 2. in jeder Werbung auf Basis des § 7 Abs. 3 UWG wiederholen.

Nimmt der Kunde das Freebie an und gibt dafür seine E-Mail-Adresse an, dürfen Sie ihm zwar nicht ohne weiteres einen Newsletter schicken, aber sie dürfen, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, für ein ähnliches Angebot werben! Sie können z.B. Kund: innen, die ein E-Book zu einem Thema runtergeladen haben, einen weitergehenden Kurs anbieten.

Rechtliches To-Do: Hinweis beim Opt-in. Erforderlich ist, dass der Kunde bereits bei seiner ersten Bestellung darauf hingewiesen wird, dass er der Speicherung seiner Daten jederzeit widersprechen darf.

Dementsprechend sieht die zulässige Variante 4, die nur ein Freebie ausliefert, so aus:

  • Freebie als kostenlose Leistung,
  • Hinweis auf Widerspruchsrecht im kostenlosen Angebot
  • Zusendung ähnlicher Angebote einschließlich eines Angebots zur Anmeldung Newsletter
  • Hinweis auf Widerspruchsrecht in jeder Mail
  • Double Opt-in Verfahren
  • Cookie Opt-in auf Landing Page
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Fazit

Die DSGVO und gesetzlichen Neurerungen haben es Selbstständigen und Unternehmen im Online-business nicht leichter gemacht. Insbesondere bei einer Kopplung eines Freebies an einen Newsletter läuft man Gefahr abgemahnt zu werden, wenn keine ausdrückliche Zustimmung des Nutzers vorliegt.

Es hat sich zwischenzeitlich die Auffassung durchgesetzt , das Freebie explizit als Gegenleistung anzubieten, jedenfalls ist es nach den neuerlichen Gesetzesänderungen eine Abmahnung bei Kopplung wenig wahrscheinlich.

Alternativ kann das Angebot unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG zulässig gestaltet werden.

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Fotocredits: Businessman hand writing inscription @gettyimages via canva.com

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