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Meet Up in Zeiten des Corona Virus

Meet Up in Zeiten des Corona Virus

Nathalie Salibian-Waltz (SW2Legal)

Nathalie Salibian-Waltz

Anwältin, Autorin & Bloggerin

Immer mehr Veranstaltungen, Fußballspiele und Konzerte werden abgesagt. Die rasante Ausbreitung des Corona Virus macht sich bemerkbar. Viele Selbstständige fragen sich, ob sie infolgedessen von vertraglichen Pflichten befreit sind? Müssen Verträge eingehalten werden oder gilt die Pandemie des Corona Virus als höhere Gewalt und befreit von Erfüllungspflichten?

Höhere Gewalt

Maßgeblich hierfür ist der direkte Blick in den jeweiligen geschlossenen Vertrag. Enthält der Vertrag eine Klausel zu höherer Gewalt oder auch oft „force majeure“ genannt und fällt die Pandemie nach dem Recht, dem der Vertrag unterliegt darunter –wofür grundsätzlich vieles spricht, da der Pandemie-Status offiziell von der WHO am 11.3.2020 ausgerufen worden ist–, dann sind folgende Rechtsfolgen denkbar:

  1. Der Vertrag kann im Falle höherer Gewalt automatisch aufgelöst werden.
  2. Die Vertragspflichten können erst einmal ausgesetzt werden und können nach dem Ende der Pandemie weiter fortbestehen.
  3. Es gibt einen bestimmten Zeitraum, innerhalb derer die Vertragspflichten ausgesetzt werden und wenn die Pandemie über einen bestimmten Zeitraum weiter fortbesteht, kann jede Partei ein Kündigungsrecht haben oder der Vertrag kann aufgelöst werden.

Das gilt übrigens nicht nur für gewerbliche Miet- oder Pachtverträge, sondern auch für Lieferverträge und im Fall einer Erkrankung durch Covid-19.

Ist festgestellt worden, dass ein Fall höherer Gewalt vorliegt und will der Selbstständige den Vertrag dementsprechend ändern oder aufheben,  ist die andere Vertragspartei unverzüglich über den Eintritt des Ereignisses höherer Gewalt zu unterrichten- andernfalls kann das Recht auf Vertragsänderung womöglich verwirkt werden.

Gesetz

Enthält der Vertrag allerdings keine (ausdrücklichen oder klaren) Regelungen zu höherer Gewalt, dann gelten im Zweifel die entsprechenden gesetzlichen Regelungen. Gilt deutsches Recht, dann ist der Anspruch auf Vertragsleistung ausgeschlossen, wenn der Selbstständige durch den Coronavirus so stark beeinträchtigt ist, dass eine Durchführung des Meet-Up, etwa infolge einer staatlichen Anordnung oder Quarantänemaßnahme vollständig unmöglich ist. In diesem Fall bestehen beispielsweise bei einer Absage von Veranstaltungen oder Events keine Schadensersatzansprüche des Teilnehmers (Vertragspartners), es sei denn der Selbstständige hat die Absage selbst zu verantworten, etwa durch Unterlassung entsprechender Schutzmaßnahmen. Andererseits ist die Angst eines Teilnehmers der Veranstaltung aus Furcht vor Infektion mit dem Corona Virus fernzubleiben, kein Grund für den Selbstständigen die vertraglichen Pflichten zu ändern oder gar aufzuheben.

In jedem Fall sollten Selbstständige Teilnehmer unverzüglich und schnellstmöglich von einer Absage oder einer Änderung der Veranstaltung wegen der Corona Krise unterrichten; ratsam ist es dabei die Folgen des Virus, die die Absage oder Änderung bedingen, konkret zu bezeichnen. 

Im Zweifel befreien die Folgen des Coronavirus den Selbstständigen aber nicht vollständig von den vertraglichen Leistungspflichten, sondern verlangen vielmehr zunächst das Bemühen um einen Alternativtermin oder einer alternativen Veranstaltung, z.B. wenn möglich, das Abhalten von Online Kursen oder eben Videokonferenzen.

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