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Copyright bei Kochrezepten?

Copyright bei Kochrezepten?

Nathalie Salibian-Waltz (SW2Legal)

Nathalie Salibian-Waltz

Anwältin, Autorin & Bloggerin

  • Unter Bloggern herrscht Verwirrung, ob man Kochrezepte in sozialen Netzwerken einfach so weiterverbreiten darf.
  • Pauschal Rezeptideen nicht posten, weil man das Copyright fürchtet, ist eher sinnlos. Bei manchen Rezept Texten und insbesondere Bildern ist aber urheberrechtlich gesehen, Vorsicht das oberste Gebot.

Ist ein Kochrezept nur eine Anleitung oder Anweisung, nach dem eine Speise zubereitet werden kann oder eine vom Urheberrecht erfasste Kochkunst? 

Jüngster Fall: 

127 Beiträge aus einer Rezept-Online-Sammlung. Blogger posteten Rezepte und die dazugehörigen Bildern auf ihren Seiten, auch in sozialen Netzwerken. Der Rechteinhaber der Online-Sammlung warf den Betreibern Rezept- und Bilderklau vor, sie seien nicht zur Nutzung  „seiner“ Rezepte und Bilder berechtigt. Eine Einwilligung sei nicht erteilt. Gefordert wurden 1600 Euro Abmahnkosten und 19.250 Euro Schadensersatz. Die Anwälte der Blogger legten Widerspruch ein. Ihr Standpunkt: Rezepte seien als Koch- bzw. Backanleitungen nicht vom Urheberrecht erfasst. Der Fall landete vor Gericht.

Ab wann ist ein Rezept urheberrechtlich geschützt?

Nur zwei von 127 Rezepten waren nach dem Urteil des Oberlandesgericht Hamburg (Urteil vom 02. Mai 2012, Az. 5 U 144/09) urheberrechtlich geschützt

Das Gericht sprach aber der Rechteinhaberin trotzdem Abmahnkosten und Schadensersatz Forderungen in voller Höhe zu. Was war passiert?

Zwar stellte das Gericht fest, dass nur zwei der 127 Rezepte Urheberschutz genießen, weil nur diese die erforderliche Schöpfungshöhe nach dem Urheberrecht erreichten. Die anderen 125 Rezepte bestünden nur aus einer einfachen Beschreibung der Arbeitsschritte. Aber die Bilder der Rezepte genießen dagegen uneingeschränkt Schutz. Das Posten (fremder) Rezeptbilder stellte damit eine offensichtliche Rechtsverletzung dar. Die Richter berechneten für die zwei Rezepte Schadensersatz von 100 Euro je Rezept und 150 Euro je Bild. Die Summe ergab dann den geltend gemachten Anspruchs von 19.250 Euro.

Wichtigste Faustregel: Urheberschutz genießt ein Rezept immer dann, wenn es individuell formuliert ist und über die simple Bedienungsanleitung sprachlich hinausgeht. Dann kann aus der einfachen Anleitung ein literarisches Werk werden. Anders ist es bei Rezeptsammlungen. Das Urheberrecht schützt Sammlungen und Datenbanken. Will man  Rezepte aus Kochrezeptsammlungen und Kochbüchern in sozialen Netzwerken posten, muss man vorsichtig sein. Da das Sammelwerk selbst geschützt ist, darf man nicht beliebig daraus kopieren – jedenfalls nicht ohne Erlaubnis.

Darf man Bilder von Zutaten und Speisen verwenden?

Ein Rezept besteht normalerweise aus mehreren Bestandteilen, in denen Zutaten und Speisen formuliert und illustriert werden. Da die Zutaten feste Bezeichnungen haben und in Rezepten zu Gebrauchszwecken genannt werden (Salz ist Salz ) ist das Kopieren von Zutaten und Mengenangaben in der Regel zulässig. Bei der Beschreibung der Zubereitung kommt es – wie wir eben gelernt haben- auf die sog. Schöpfungshöhe an. Aber wie steht es mit der Darstellung von Zutaten und Speisen? Darf man die ohne weiteres kopieren?

Gleich vorneweg: Fotografische Abbildungen von Zutaten und Speisen sind urheberrechtlich gesehen entweder Lichtbilder oder Lichtbildwerke und die sind biede geschützt. Die erforderliche Erlaubnis des Fotografen ist hier in jedem Fall geboten, indem fremde Fotos in sozialen Netzwerken benutzt werden. Dabei ist es egal, ob man sich aus einem Kochbuch, einer Zeitschrift oder aus Online Sammlungen bedient.

Ausnahmen gelten nur für über 50 Jahre alte Fotografien, deren Schutzfrist abgelaufen ist. Lichtbildwerke sind allerdings länger geschützt. Hier gilt die Schutzfrist von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers.

Darf man simple Darstellungen übernehmen?

Vor etwa 10 Jahren wurden Blogs mit massenhaften Abmahnungen wegen des Kopierens von an sich eher simplen digitalen (fotografischen) Material aus dem Internet, überzogen. Die Bilder waren eher trivial: hier einen Haufen Sauerkraut, dort ein Brötchen oder ein Paar Gurken, nicht besonderes also. Aber: Die Betreiber der Kochbuch-Seiten, woraus kopiert worden war, haben die Blogger trotzdem abgemahnt. Die abgemahnten Blogger hatten die Bilder in dem Fall nicht selbst auf ihren Blogs eingestellt, dies hatten andere Nutzer getan. Die Blogger haben es nur verlinkt und darauf verwiesen. Sie sahen sich dennoch mit sehr hohen Schadensersatzforderungen und Abmahnkosten konfrontiert. Zwei Kochrezepte-Blogs wehrten sich dagegen vor Gericht. Und bekamen in der zweiten Instanz Recht. Das Gericht war der Auffassung, dass es keine generelle Pflicht für Blogger gibt, fremde Inhalte vorab auf mögliche Rechtsverletzungen zu überprüfen. Nach Kenntnis von einer Rechtsverletzung müssen die Nutzer aber die Inhalte sofort entfernen. 

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