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Abmahnung erhalten?

Abmahnung erhalten?

Nathalie Salibian-Waltz (SW2Legal)

Nathalie Salibian-Waltz

Anwältin, Autorin & Bloggerin

Es ist wahrscheinlich der Alptraum aller Selbstständigen: Ein Schreiben von einer Anwaltskanzlei mit einer Schadensersatzforderung in Höhe von 5.000€. Was man am liebsten direkt vom Briefkasten in den Papierkorb werfen würde, sollte man sich allerdings genauer ansehen. Grund für das Schreiben können beispielsweise ein fehlerhaftes Impressum, eine nicht ausreichende Datenschutzerklärung oder fehlende Werbekennzeichnung sein. Wettbewerbsrechtliche, aber datenschutzrechtliche Abmahnungen sind trotz Anti-Abmahn-Gesetz vom 2.12.2020 weiterhin zulässig.  Lesen Sie hier, wann eine Abmahnung berechtigt ist und wie Sie darauf reagieren sollten. 

Was ist eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung?

Jeder Rechtsbruch und jeder Verstoß gegen ein Gesetz stellt einen Abmahngrund dar. Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung liegt vor, wenn Informations- und Kennzeichnungspflichten nach dem Gesetz nicht erfüllt worden sind. Genau bei diesen rechtlichen Anforderungen hat das Anti-Abmahn-Gesetz, die Rechte der Abmahnenden entscheidend eingeschränkt. Früher war es so, dass bei einem solchen Rechtsverstoß neben Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch auch Abmahnkosten der Rechtsverfolgung verlangt werden durften. Das hat sich durch das Anti-Abmahn-Gesetz geändert. Werden beispielsweise unzureichende Angaben im Impressum einer Person entdeckt, darf diese Person zwar abgemahnt werden, aber in der Regel darf keine Erstattung der Abmahnkosten, also der anwaltlichen Gebühren, mehr verlangt werden. Ist die Abmahnung unangemessen und sogar rechtsmissbräuchlich, wie etwa im Fall von geschäftsmäßigen Massenabmahnungen, dann ist nach der neuen Rechtslage sogar die Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, unzulässig. Dagegen entfaltet eine nach dem Gesetz zulässige Abmahnung, die volle Rechtswirkung gegenüber dem Abgemahnten. Dies führt dazu, dass Abmahnende auch eine Unterlassungserklärung zur Vermeidung weiterer gerichtlicher Schritte fordern dürfen.

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Was tun bei einer Abmahnung wegen Wettbewerbsverstoßes?

Ruhe bewahren!  

Lesen Sie das Anwaltsschreiben aufmerksam durch und widerstehen Sie ihrem ersten Impuls, das Schreiben einfach in den Papierkorb zu werfen. Ignorieren hilft hier keineswegs weiter. Die Abmahnung verliert dadurch nicht ihre rechtlichen Konsequenzen. Auch im Fall von Abmahnmissbrauch ist es wichtig, dass Sie sich mit der zugestellten Abmahnung beschäftigen. Der Missbrauch muss immer erst durch Prüfung eindeutig festgestellt werden. Um Abmahnmissbrauch kann es sich handeln, wenn die finanziellen Eigeninteressen des Abmahners im Mittelpunkt stehen.

Die Abmahnung dient in erster Linie einer gütlichen, außergerichtlichen Streitbeilegung. Ähnlich einer Verwarnung im Straßenverkehr, in dem man Gelegenheit erhält, einen vermeintlichen Verstoß gegen StVO zu überprüfen und ggf. dann ein Verwarngeld zur Beseitigung des Verstoßes zahlt. 

Mit der Abmahnung weist die abmahnende Kanzlei im Namen des Abmahnvereins, Verbandes oder Konkurrenten auf eine Wettbewerbsrechtsverletzung hin und räumt Ihnen gleichzeitig die Möglichkeit ein, diesen Wettbewerbsverstoß außergerichtlich zu beseitigen. Die Beseitigung des Rechtsbruchs kann dabei nur über die Abgabe einer sog. strafbewehrten Unterlassungserklärung erfolgen. Das ist ständige Rechtsprechung der deutschen Gerichte. Eine Unterlassungserklärung verpflichtet den Abgemahnten dauerhaft und verbindlich gegenüber dem abmahnenden Gläubiger, ein bestimmtes Verhalten (z.B. Fehlen der Kennzeichnung des Anbieters) künftig nicht mehr zu begehen und im Wiederholungsfalle an den Abmahnenden eine Vertragsstrafe zu zahlen. In der Regel wird auch Zahlung eines Schadensersatzes verlangt.

Abmahnung prüfen

Prüfen Sie, ob die Abmahnung rechtsgültig abgegeben ist. Dazu muss sie den gesetzlichen, formellen Anforderungen (§13 UWG) entsprechen. Diese sind:

  • Name oder Firma des Abmahnenden, wenn der Abmahnende vertreten wird, Name oder Firma des Vertreters,
  • genaue Beschreibung des Rechtsverstoßes, z.B. welche Angaben fehlen und warum das Fehlen abgemahnt wird,
  • Aufschlüsselung der geltend gemachten Zahlungsansprüche als Schadensersatz und das  Anwaltskosten nicht verlangt werden. Die Forderung einer pauschalen Summe ist unzulässig,
  • wenn darin eine Aufforderung zur Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, Angabe  inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.

Aus der Abmahnung muss ersichtlich werden, welche fehlenden Angaben gerügt werden und dieses genau bezeichnet sein (§13 UWG ). Es muss ersichtlich sein, was Dir in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorgeworfen wird (OLG Frankfurt, Urteil vom 04.11.2013, Az. 11 U 106/13). Inhalte lassen sich aber auch aus einem der Abmahnung beigefügten Entwurf einer Unterlassungserklärung entnehmen. (OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.11.2014, Az. 11 U 73/14).

Wie reagieren Sie nun richtig?

Sie haben verschiedene Möglichkeiten auf eine Abmahnung zu reagieren:

Um Fristverlängerung bitten

Sie können bei der abmahnenden Kanzlei um Verlängerung der gesetzten Frist bitten, insbesondere wenn zwischen Zustellung des Schreibens und verlangter Abgabe der Unterlassungserklärung die Zeit sehr kurz bemessen ist. Sie haben ein Recht darauf, genug Zeit zu haben, um die Vorwürfe zu prüfen und den vermeintlichen Rechtsverstoß zu beseitigen.

Abmahnung zurückweisen, wenn diese unberechtigt ist

Haben Sie den vorgeworfenen Verstoß offensichtlich nicht begangen, etwa weil Sie alle für ihre Tätigkeit und Branche erforderlichen Angaben gemacht haben, oder ist die Abmahnung unangemessen und rechtsmissbräuchlich, dann sollten Sie die Abmahnung als offensichtlich unberechtigt zurückweisen.  Begründen sollten Sie das aber gegenüber dem Abmahnenden trotzdem. Ein kurze Begründung, warum das Impressum nachweislich richtig ist, oder worauf Sie den Abmahnmissbrauch stützen, genügt in diesem Fall.

Entspricht die Abmahnung nicht den rechtlichen Anforderungen, weil sie den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht oder der Abmahnende gar nicht das Recht hat, Sie abzumahnen, dann sollten Sie die Abmahnung unter Hinweis auf die fehlenden gesetzlichen Anforderungen ebenfalls schriftlich zurückweisen.

Modifizierte Unterlassungserklärung

Sie haben auch das Recht, vorformulierte Unterlassungserklärungen zu ändern. Aber Vorsicht: Nicht jede Änderung ist hier zulässig: Bedingungen und/oder Einschränkungen dürfen Sie in der Erklärung nicht machen. Andernfalls ist die Unterlassungserklärung rechtlich wirkungslos und ungültig abgegeben. Das ist dann so, als ob Sie überhaupt gar keine Erklärung abgegeben haben. Der Abmahnende hat dann die Möglichkeit, ohne weitere Nachfrage und unverzüglich eine vom Gericht erlassene einstweilige Verfügung gegen Sie zu erwirken und Sie haben dann die Kosten dafür zu tragen. Entscheidend ist daher die Unterlassungserklärung so zu ändern bzw. zu modifizieren, dass sie ihre Interessen berücksichtigt, aber gleichwohl rechtsverbindlich bleibt.

Eine Unterlassungserklärung muss eindeutig und hinreichend bestimmt sein und ihren ernstlichen Willen erkennen lassen, die betreffende Handlung nicht mehr zu begehen. Außerdem muss sie den bestehenden gesetzlichen Unterlassungsanspruch nach Inhalt und Umfang voll abdecken und dementsprechend uneingeschränkt, unwiderruflich, unbedingt und grundsätzlich auch ohne die Angabe eines Endtermins erfolgen. 

Unterlassungserklärung abgeben

Haben Sie die Abmahnung auf ihre Gültigkeit überprüft und für nachvollziehbar befunden, dann sollten Sie die Unterlassungserklärung gegenüber dem Abmahnenden abgeben und  innerhalb der verlangten Frist an den Abmahnenden zurückschicken. Bevor Sie das tun, ist es empfehlenswert, anwaltlichen Rat einzuholen.

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Was sollten Sie bei einer Unterlassungserklärung beachten?

Die strafbewehrte Unterlassungserklärung ist ein schriftliches Schuldanerkenntnis ( §§ 780,781 BGB). Es ist verbindlich und gilt für die Zukunft. Der Abmahnende kann daraus bei wiederholten Rechtsverstoß in der abgemahnten Sache gegen Sie ohne weiteres vorgehen und eine Vertragsstrafe verlangen. 

Die Abgabe eines Schuldanerkenntnisses ergibt Sinn, wenn die Abmahnung zu Recht ergangen ist. Z.B. haftet ein Webseitenbetreiber, wenn er seinem Namen nicht oder nicht vollständig angegeben hat. Sie verhindert weiteres gerichtliches Verfahren und mindert die Kosten des Rechtsverstoßes. 

Prüfen Sie aber den Inhalt der vorformulierten Unterlassungserklärung genau. In ihr wird in der Regel festgelegt, welche Angaben Sie ergänzen sollen. Es kann sein, dass die vom Abmahnenden original beigefügte Unterlassungserklärung sehr weit gefasst wird. Bei einer Pflicht zur Zahlung von Vertragsstrafen für andere Verstöße als denjenigen, die ihnen konkret vorgeworfen werden, sollten Sie die beigefügte Unterlassungserklärung nicht ohne weiteres unterschreiben. Holen Sie sich in diesem Fall lieber anwaltlichen Beistand.

Des Weiteren sollte die Erklärung kein Schuldeingeständnis, Zugeständnisse, irgendwelche Auskünfte zu erteilen, die Anerkennung zur Zahlung bestimmter Anwaltskosten oder Verschwiegenheitsklauseln enthalten.

Die Vertragsstrafe ist nach dem Anti-Abmahn-Gesetz bei Verstössen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten auf 1000 Euro begrenzt, sofern Sie nicht mehr als 99 Mitarbeiter in ihrem Unternehmen beschäftigen (§ 13a UWG) . Die Unterlassungserklärung muss strafbewehrt sein. Dazu gehört die Pflicht zur Zahlung einer Vertragsstrafe im Fall der Zuwiderhandlung.

Mit der Unterlassungserklärung sagen Sie zu, künftig das Fehlverhalten abzustellen und versprechen die Zahlung der Vertragsstrafe, falls Sie das doch nicht tun. Sie sagen aber nicht zu, die Anwaltskosten zu ersetzen. 

5 Tipps für ein rechtssicheres Impressum

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