Es ist wahrscheinlich der Alptraum aller Selbstständigen: Ein Schreiben von einer Anwaltskanzlei mit einer Schadensersatzforderung in Höhe von 5.000€. Was man am liebsten direkt vom Briefkasten in den Papierkorb werfen würde, sollte man sich allerdings genauer ansehen. Grund für das Schreiben können beispielsweise ein fehlerhaftes Impressum, eine falsche Datenschutzerklärung oder fehlende Werbekennzeichnung sein. Lies hier, wie du richtig darauf reagierst und wie du das Schreiben prüfen solltest.
Was ist eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung?
Ein fehlendes Impressum ist beispielsweise Grund für eine Abmahnung, da dies eine Gesetzwidrigkeit nach § 5 Telemediengesetz (TMG), was mit einer Geldbuße bis zu EURO 50.000,- geahndet wird. Zudem entsteht auch ein Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Im Vorfeld einer Klage oder einstweiligen Verfügung kann es daher regelmäßig zu einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung kommen. Einer solchen Abmahnung sollte unbedingt Aufmerksamkeit geschenkt werden.
Was tun bei einer Abmahnung wegen Wettbewerbsverstoß?
Ruhe bewahren!
Lies Dir das Anwaltsschreiben aufmerksam durch und widerstehe Deinem ersten Impuls, das Schreiben einfach in den Papierkorb zu werfen. Ignorieren hilft hier nicht weiter. Die Abmahnung verschwindet nämlich dadurch nicht. Etwas anderes ist es, wenn Du verdächtige, unseriöse Abmahnungen per E-Mail erhalten hast. Hier solltest Du zunächst die Kontaktdaten und die angegebene Kontoverbindung auf ihre Plausibilität überprüfen. Aber bitte beachte: Grundsätzlich können Abmahnungen von Anwaltskanzleien auch wirksam per E- Mail versendet werden. Letzterenfalls sind solche auch durchaus Ernst zu nehmen.
Die Abmahnung dient in erster Linie einer gütlichen, außergerichtlichen Streitbeilegung. Ähnlich einer Verwarnung im Straßenverkehr, in dem man Gelegenheit erhält, einen vermeintlichen Verstoß gegen StVO zu überprüfen und ggf. dann ein Verwarngeld zur Beseitigung des Verstoßes zahlt.
Mit der Abmahnung weist die abmahnende Kanzlei im Namen des Konkurrenten oder Verbrauchers auf eine Wettbewerbsrechtsverletzung hin und räumt Dir gleichzeitig die Möglichkeit ein, diesen Wettbewerbsverstoß außergerichtlich zu beseitigen. Die Beseitigung kann dabei nur über die Abgabe einer sog. strafbewehrten Unterlassungserklärung erfolgen. Das ist ständige Rechtsprechung der deutschen Gerichte. Die Unterlassungserklärung verpflichtet den Schuldner (Dich) dauerhaft und verbindlich gegenüber dem abmahnenden Gläubiger (z.B. der UG in unserem Beispiel), ein bestimmtes Verhalten (hier Ignorieren der Pflicht zur Anbieterkennzeichnung) künftig nicht mehr zu begehen und im Wiederholungsfalle an den Gläubiger eine Vertragsstrafe zu zahlen. Außerdem wird Zahlung von Schadensersatz und Erstattung der Rechtsanwaltskosten der abmahnenden Kanzlei verlangt.
Abmahnung prüfen.
Prüfe, ob die Abmahnung wirksam ist. Dazu muss sie den gesetzlichen, formellen Anforderungen (§ 97a Abs. 2 UrhG) entsprechen. Diese sind:
- Name oder Firma des Wettbewerbers, wenn der Wettbewerber nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt,
- genaue Beschreibung des Wettbewerbsverstoßes wie welche Angaben fehlen und warum das Fehlen abgemahnt wird,
- Aufschlüsselung der geltend gemachten Zahlungsansprüche als Schadensersatz und als Aufwendungsersatz einschließlich Anwaltskosten. Die Forderung einer pauschalen Summe ist unzulässig,
- wenn darin eine Aufforderung zur Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, Angabe inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
- Aus der Abmahnung muss ersichtlich werden, welche fehlenden Angaben gerügt werden und dieses genau bezeichnet sein (§ 97a Abs. 2 Nr. 2 UrhG ). Es muss ersichtlich sein, was Dir in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorgeworfen wird (OLG Frankfurt, Urteil vom 04.11.2013, Az. 11 U 106/13). Inhalte lassen sich aber auch aus einem der Abmahnung beigefügten Entwurf einer Unterlassungserklärung entnehmen. (OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.11.2014, Az. 11 U 73/14).
Wie reagierst Du nun richtig?
Du hast verschiedene Möglichkeiten auf eine Abmahnung zu reagieren:
Um Fristverlängerung bitten
Du kannst bei der abmahnenden Kanzlei um Verlängerung der gesetzten Frist bitten, insbesondere wenn zwischen Zustellung des Schreibens und verlangter Abgabe der Unterlassungserklärung die Zeit sehr kurz bemessen ist. Du hast ein Recht darauf, genug Zeit zu haben, um die Vorwürfe zu prüfen und den vermeintlichen Rechtsverstoß zu beseitigen.
Abmahnung zurückweisen, wenn diese unberechtigt ist
Hast Du den vorgeworfenen Verstoß offensichtlich nicht begangen, etwa weil Du alle für deine Tätigkeit und Branche erforderlichen Angaben gemacht hast, dann darfst Du die Abmahnung als offensichtlich unberechtigt zurückweisen. Begründen musst Du das aber gegenüber dem Abmahnenden trotzdem. Ein kurze Begründung, warum das Impressum nachweislich richtig ist, genügt in diesem Fall.
Ist die Abmahnung unwirksam, weil sie den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht oder der Abmahnende gar nicht das Recht hat, Dich abzumahnen, dann solltest Du die Abmahnung unter Hinweis auf die fehlenden gesetzlichen Anforderungen ebenfalls schriftlich zurückweisen.
Modifizierte Unterlassungserklärung
Du hast auch das Recht, die beigefügte, vorformulierte Unterlassungserklärung zu ändern. Aber Vorsicht: Nicht jede Änderung ist hier zulässig: Bedingungen und/oder Einschränkungen darfst Du in der Abmahnung nicht einfügen. Sie sind grundsätzlich unzulässig und führen dazu, dass die Unterlassungserklärung als rechtlich fehlerhaft und damit als ungültig abgegebene Unterlassungserklärung gilt. Das ist dann so, als ob Du überhaupt gar keine Erklärung abgegeben hast. Der Abmahnende hat dann die Möglichkeit, ohne weitere Nachfrage und unverzüglich eine vom Gericht erlassene einstweilige Verfügung gegen den Schuldner (Dich) zu erwirken und die Kosten dafür auf den Schuldner (Dich) abzuwälzen. Entscheidend ist daher die Unterlassungserklärung so zu ändern bzw. zu modifizieren, dass sie deine Interessen berücksichtigt, aber gleichwohl rechtsverbindlich bleibt.
Eine Unterlassungserklärung muss eindeutig und hinreichend bestimmt sein und den ernstlichen Willen des Schuldners erkennen lassen, die betreffende Handlung nicht mehr zu begehen. Außerdem muss sie den bestehenden gesetzlichen Unterlassungsanspruch nach Inhalt und Umfang voll abdecken und dementsprechend uneingeschränkt, unwiderruflich, unbedingt und grundsätzlich auch ohne die Angabe eines Endtermins erfolgen.
Unterlassungserklärung abgeben
Hast Du die Abmahnung auf ihre Wirksamkeit überprüft, die vorformulierte Unterlassungserklärung genau angeschaut und die veranschlagten Kosten schlüssig nachvollzogen, dann gibst Du die Unterlassungserklärung gegenüber dem Abmahnenden ab oder Du modifiziert die Unterlassungserklärung und gibst diese nach Unterschrift ab. Schicke die Erklärung dann unbedingt innerhalb der verlangten Frist so zurück, wie Du sie erhalten haben.
Was solltest Du bei einer Unterlassungserklärung beachten?
Die strafbewehrte Unterlassungserklärung selbst ist in der Sache ein abstraktes Schuldanerkenntnis gemäß §§ 780,781 BGB, sofern sie schriftlich abgegeben wird. Will heißen, eine abgegebene Unterlassungserklärung stellt eine neue, selbstständige Verbindlichkeit dar, aus der Abmahnende dann bei Verstößen unabhängig von der materiell-rechtlichen Lage gegen Dich vorgehen kann.
Die Abgabe eines Schuldanerkenntnisses ergibt Sinn, wenn die Abmahnung zu Recht ergangen ist. Z.B. haftet ein Webseitenbetreiber, wenn er seinem Namen nicht oder nicht vollständig angegeben hat. Gib in diesem Fall eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. So schließt Du die Wiederholung eines Verstoßes aus und der Abmahnende kann gegen Dich keine einstweilige Verfügung mehr vor Gericht erwirken. Denn dieses teure und belastende Gerichtsverfahren solltest Du vermeiden!
Prüfe den Inhalt der vorformulierten Unterlassungserklärung genau. In ihr wird in der Regel festgelegt, welche Angaben Du ergänzen musst. Es kann sein, dass die vom Abmahnanwalt original beigefügte Unterlassungserklärung sehr weit gefasst wird. Bei einer Pflicht zur Zahlung von Vertragsstrafen für andere Verstöße als demjenigen, der Dir konkret vorgeworfen wird, solltest Du die beigefügte Unterlassungserklärung jedenfalls die anderen, nicht begangenen Verstöße streichen.
Des Weiteren sollte die Erklärung kein Schuldeingeständnis, Zugeständnisse, irgendwelche Auskünfte zu erteilen, die Anerkennung zur Zahlung bestimmter Anwaltskosten oder Verschwiegenheitsklauseln enthalten.
Die Vertragsstrafe allerdings darfst Du nicht rausstreichen. Die Unterlassungserklärung muss strafbewehrt sein. Dazu gehört die Pflicht zur Zahlung einer Vertragsstrafe im Fall der Zuwiderhandlung. Andernfalls kommt doch noch ein teures Gerichtsverfahren auf Dich zu. Du kannst die Vertragsstrafe in der vorformulierten Unterlassungserklärung aber abändern. Dafür hat sich folgende Änderungsklausel bewährt:
“ Der Schuldner verpflichtet sich, eine ggf. vom zuständigen Gericht zu überprüfende, angemessene Vertragsstrafe für den Fall der Zuwiderhandlung zu zahlen.”
Zugleich kannst Du eine Obergrenze der Vertragsstrafe festsetzen.
Mit der Unterlassungserklärung sagst Du zu, zukünftig das Fehlverhalten abzustellen und versprichst eine Vertragsstrafe, falls Du es doch nicht tust. Du sagst aber nicht zu, die Anwaltskosten zu ersetzen. Der Abmahnende wird auf den weiteren Rechtsweg verwiesen, will er seine Anwaltskosten erstattet erhalten. Vor Gericht muss der Abmahnende beweisen, dass die Abmahnung zu Recht erfolgt ist. Der Streitwert eines solchen Gerichtsverfahren richtet sich nach der Höhe der Rechtsanwaltsgebühren.
Wie teuer ist eine Abmahnung?
In aller Regel kann eine Abmahnung wegen fehlendem Impressum von 500€ bis zu 5.000€ kosten.
Schadensersatz
Die Höhe des Schadensersatzes hängt davon, welche und wie viele Pflichtangaben fehlen.
Rechtsverfolgungskosten des Abmahnenden
Neben einem Schadensersatzanspruch kann der Abmahnende die Rechtsverfolgungskosten für den Unterlassungsanspruch und den Schadensersatzanspruch verlangen.
Die Anwaltskosten berechnen sich aus dem Streitwert nach RVG. Zum Streitwert hinzuzurechnen ist noch der in der Abmahnung geforderte Schadensersatzanspruch.
Beispiel: Hat der Abmahnende 5000€ Schadensersatz verlangt, sind Anwaltskosten aus einem Streitwert von rund 5.500€ zu berechnen. Du zahlst dann ca. 570 € an Anwaltskosten für die gegnerische Partei.
Möglicherweise kann der Abmahnende noch Erstattung der Auskunftskosten für die Ermittlung des Wettbewerbsverstoßes verlangen. Diese darf die Abmahnkanzlei als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung in Rechnung stellen (BGH, Urteil vom 26.4.2017, Az. I ZB 41/16). Die regelmäßigen Kosten sollten aber bei 20€ pro Auskunftsverfahren liegen.