Coaching, Mentoring oder Consulting: Was die neue FernUSG-Rechtsprechung wirklich bedeutet

Coaching, Mentoring oder Consulting: Was die neue FernUSG-Rechtsprechung wirklich bedeutet

Nathalie Salibian-Waltz (SW2Legal)

Nathalie Salibian-Waltz

Anwältin, Autorin 

Zahlreiche Coaches, Mentoren oder Berater bieten ihre Expertise in Onlinekursen an. Sie verfolgen damit in der Regel ein klares Geschäftsmodell: Sie investieren einmalig Zeit, Fachwissen und Geld in die Erstellung eines Lehrgangs. Die Inhalte werden als Videos, Texte, Arbeitsblätter oder Präsentationen aufbereitet und über eine Plattform zum Abruf bereitgestellt. Nutzer können jederzeit darauf zugreifen.

Der wirtschaftliche Vorteil liegt auf der Hand. Ist der Kurs einmal produziert, kann er beliebig oft verkauft werden, ohne dass jedes Mal neue Inhalte erstellt werden müssen. Ziel ist eine fortlaufende Einnahmequelle mit vergleichsweise geringem zusätzlichem Aufwand. In der Praxis wird dieses Modell häufig als „passives Einkommen“ beworben.

Demgegenüber steht jedoch eine gesetzliche Vorgabe, die oft unterschätzt wird: das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) aus dem Jahr 1977. Dieses Gesetz verpflichtet deutsche Anbieter bestimmter Fernlehrgänge, ihre Angebote vorab von der Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) zu prüfen und zuzulassen. Der Gesetzgeber verfolgt damit einen klaren Zweck: Verbraucher sollen vor unseriösen oder qualitativ unzureichenden Bildungsangeboten geschützt werden.

Lange Zeit wurde davon ausgegangen, dass Onlinekurse für Unternehmer und Selbstständige nicht unter dieses Gesetz fallen. Die Praxis war entsprechend entspannt.

Die neuere Rechtsprechung hat diese Annahme jedoch relativiert. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass auch Coaching-Programme und Onlinekurse im unternehmerischen Kontext zulassungspflichtig sein können, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen eines Fernlehrgangs erfüllen. Entscheidend ist nicht, wer teilnimmt, sondern wie das Angebot strukturiert ist.

Die Folge: Für viele Anbieter besteht ein nicht unerhebliches rechtliches Risiko, wenn keine Zulassung vorliegt. In den letzten Jahren hat sich ein eigenes Schadensersatz- und Klagefeld entwickelt. Mehrere Kanzleien haben sich darauf spezialisiert, entsprechende Verstöße aufzugreifen.

Wer Onlinekurse anbietet oder plant, sollte daher nicht nur an Marketing und Technik denken, sondern frühzeitig prüfen lassen, ob eine Zulassungspflicht nach dem FernUSG besteht. Andernfalls kann das vermeintlich „passive“ Geschäftsmodell schnell zu einer kostenintensiven rechtlichen Auseinandersetzung werden.

Im folgenden Abschnitt finden Sie daher eine übersichtliche Q&A zum FernUSG, damit Sie genau wissen, welche Regeln gelten und worauf Sie als Anbieter achten sollten.

Was hat der BGH entscheiden?

Der Bundesgerichtshof hat am 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) klargestellt: Online-Coaching-Verträge, die als Fernunterricht nach dem FernUSG einzustufen sind, sind ohne ZFU-Zulassung nichtig (§ 7 FernUSG) – und zwar rückwirkend. Bereits geleistete Zahlungen können dann vom Kunden vollständig zurückgefordert werden. Merkmale für eine Zulassungspflicht nach FernUSG können sein:

  • räumliche Trennung von Coach und Teilnehmer;
  • didaktisch aufgebautes Lernprogramm;
  • individuelle Betreuung oder Erfolgskontrolle;
  • Abschluss per Fernkommunikationsmittel.
Ich hatte bisher keine Beschwerden oder Rückforderungen. Soll ich mein Online-Coaching-Angebot trotzdem überprüfen lassen?

Wenn Sie verklagt werden, ist es zu spät. Besser ist, wenn Sie die für Sie geltenden Regeln vorher kennen und entsprechend handeln. Selbst ein fachlich überzeugendes und wirtschaftlich solides Coaching-Angebot kann unter das FernUSG fallen, oft ohne dass Sie sich als Anbieter dessen bewusst sind. Wenn Sie Geld mit Onlinekursen und umfangreichen Programmen verdienen, lohnt sich daher eine vorsorgliche, rechtliche Prüfung. So lassen sich spätere Rückforderungsansprüche auf Grundlage der ZFU, Klagen oder sogar insolvenzrechtliche Konsequenzen zuverlässig vermeiden.

Dürfen Kunden Geld für Leistungen zurückverlangen, die ihnen bereits erbracht worden sind?

Ja. Auch solche Leistungen müssen im Ergebnis in finanzieller Hinsicht rückabgewickelt werden. Die Nichtigkeit des geschlossenen Vertrages wirkt „ex tunc“, also rückwirkend und von Anfang an. Selbst wenn Kunden bereits Zugriff auf Videos hatten oder an Live-Calls teilgenommen haben, wird das Programm ohne erforderliche, gültige ZFU-Zulassung so behandelt, als ob es nie stattgefunden hatte. Ein Anspruch auf Wertersatz besteht nur, wenn der Anbieter konkret und nachvollziehbar belegt, welchen geldwerten Vorteil die Teilnehmenden aus den bereits genutzten Leistungen gezogen haben. Eine solche Dokumentation erfordert eine sorgfältige Vorbereitung.

Fällt Mentoring oder Consulting unter die ZFU-Pflicht?

Kommt darauf an. Maßgeblich ist nicht der gewählte Titel, sondern die tatsächliche inhaltliche Ausgestaltung des Angebots. Auch ein als Mentoring bezeichnetes Online-Programm kann ZFU-pflichtig sein, wenn es die gesetzlichen Kriterien des Fernunterrichts erfüllt.

Ist ein Coaching-Programm mit überwiegendem Live WhatsApp-Support ZFU-pflichtig?

Das kommt auf das konkrete Format an. Auch hier gilt: Liegt ein Lehrplan zugrunde und dienen die Whatsapp-Nachrichten der Überwachung des Lernfortschritts? Dann eher ZFU-Pflicht. Denn selbst der Anteil von 52% Live-Support, schützt Sie dann nicht mehr vor der ZFU-Pflicht, wenn ihre restlichen 48% Kursinhalte einem einheitlichen Curriculum folgen und auf einen konkreten Lernerfolg gerichtet sind. Dagegen fallen Selbstlernkurse ohne festgelegtes Curriculum und Lernerfolg, mit optionaler Betreuung oder Beratung per Whatsapp regelmäßig nicht unter die ZFU-Pflicht.

Gilt die ZFU-Zulassungspflicht für mich als Anbieter oder nur für mein konkretes Produkt?

Die Zulassung bezieht sich immer nur auf das konkrete geprüfte Lehrangebot und nicht auf den Anbieter als Person oder Unternehmen. Jeder neue Kurs sowie jede inhaltlich wesentliche Änderung müssen daher erneut eingereicht und separat genehmigt werden.

Ist eine ZFU- Zulassungspflicht überhaupt noch relevant? Das Gesetz wird doch demnächst ungültig.

Richtig ist, dass der Normenkontrollrat am 6. November 2025 ein Positionspapier vorgelegt hat, in dem empfohlen wird, das FernUS-Gesetz von 1977 abzuschaffen. Hintergrund ist vor allem der Abbau von Bürokratie: Die aktuelle Rechtsprechung des BGH könnte der Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU), eine Behörde mit derzeit ca. 30 Mitarbeitern, Prüfungen von Zulassungsverfahren im sechs- bis siebenstelligen Bereich bescheren. Trotz der Empfehlung des Normenkontrollrates gilt das Gesetz jedoch weiterhin, bis das Parlament seine Abschaffung tatsächlich beschließt und ein neues Gesetz in Kraft tritt, das die ZFU-Regelung abschafft bzw. durch eine andere Regelung ersetzt. Das kann einige Zeit dauern. Bis dahin bleiben Kursangebote, die eine Zulassung oder Genehmigung benötigen, weiterhin abmahngefährdet.

Welche Voraussetzungen hat eine ZFU-Zulassung und wie beantragt man diese?

Voraussetzungen für eine ZFU Zulassung sind:

  • Ein Curriculum mit Zielsetzung;
  • die Bewerbung von Lernerfolgen („garantierter Mehrwert“);
  • eine systematische Videobibliothek mit verbindlicher Nutzung;
  • verpflichtende Aufgaben, Tests oder Abschlusszertifikate.

Die ZFU prüft jedes Coaching-Angebot einzeln und bewertet immer das konkrete Kursformat.

Der Antrag wird bei der Zentralstelle für Fernunterricht über ein Formular gestellt.

Der Zulassungsantrag muss unter anderem folgende Punkte enthalten:

  • ein pädagogisch-didaktisches Konzept mit klaren Lernzielen,
  • transparente und vollständige Vertragsbedingungen,
  • Nachweise zur Qualifikation der Lehrkräfte,
  • vollständige Kursunterlagen sowie eine Darstellung der geplanten Kommunikation mit den Teilnehmenden.
Was erwartet mich im ZFU-Zertifizierungsprozess?

Als Anbieter von Fernlehrgängen treten Sie wirtschaftlich in Vorleistung, d.h. Sie dürfen für die Dauer des Verfahrens keine Einnahmen daraus generieren. Im Vorfeld eines Zulassungsantrags sollten Sie zudem folgende Erwägungen anstellen: 

  • Rechtliche Prüfung, welche bestehenden Verträge im Einzelnen betroffen sein können;
  • Analyse alternativer Angebotsformate, etwa vollständig automatisierte Selbstlernkurse ohne individuelle Betreuung;
  • Ggf. Gründung eines neuen Unternehmens für künftige Coaching-Aktivitäten, um Alt- und Neugeschäft sauber voneinander zu trennen;
  • Ggf. Übertragung wesentlicher immaterieller Werte (z. B. Domainrechte, Kursplattformen) auf das neue Unternehmen zu marktüblichen Bedingungen;
  • Einbindung des Steuerberaters, um angemessene Bewertungsansätze festzulegen und Risiken eines möglichen Gestaltungsmissbrauchs zu vermeiden.

ZFU Zertifizierung, Urteil OLG Celle vom 1.3.2023

Onlinekurse, die ohne ZFU-Zulassung laufen 

Wie lange dauert die ZFU-Genehmigung?

Es gibt eine Genehmigungsfrist von drei Monaten, innerhalb derer, die Behörde entscheiden sollte. § 12 a Abs. 2 FernUSG bestimmt, dass ein Kurs als zulässig gilt, wenn über den Antrag nicht innerhalb von drei Monaten entschieden wurde. Allerdings wird die dreimonatige Genehmigungsfrist oft überschritten, da die Frist durch die Nachforderung von Dokumenten erneut beginnt. Die Regelung ersetzt daher nicht die formelle Zulassung und schafft damit keine Rechtssicherheit.

 

Ist eine freiwillige ZFU-Zulassung sinnvoll?

Eine ZFU-Zulassung ist nur dann freiwillig, wenn sie rechtlich nicht erforderlich ist. Ob in einem solchen Fall eine ZFU-Zulassung zu empfehlen ist, richtet sich nach dem konkreten Einzelfall und den Umständen, wie etwa ihre Wettbewerbssituation. Lassen Sie sich diesbezüglich unbedingt anwaltlich beraten!

Rechtlicher Workshop

Rechtliche Workshops für Social Media

Ihre Erstberatung im Rechts-Check!

Rechtssichere AGB und Datenschutz für Webseiten

Social-Media-Recht für alle - einfach und praxisnah

Rechtsberatung

Kontakt

Weitere Blogartikel

Das könnte Sie auch interessieren