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Coronavirus & Verdienstausfall

Coronavirus & Verdienstausfall

Nathalie Salibian-Waltz (SW2Legal)

Nathalie Salibian-Waltz

Anwältin, Autorin & Bloggerin

Die meisten Selbstständigen sind verunsichert: Wie wird es in der andauernden Corona Krise mit dem Business weitergehen? Aufträge werden gekündigt, ausgesetzt oder auf die Zukunft verschoben – ohne Nennung eines Alternativtermins. Quarantänemaßnahmen werden ergriffen und Schulen und Kitas werden geschlossen. Aber die beste Organisation im Home Office hilft nicht weiter, wenn es keine Arbeit für die Aufrechterhaltung eines Home Office gibt. Ohne Auftrag eben auch keine Arbeit. Der finanzielle Verlust, der durch einen Verdienstausfall entsteht, kann für Selbstständige existenzbedrohend sein.

Die Bundesregierung hat zur Bewältigung der Corona Krise weitreichende Hilfen zugesagt. Aber Finanzhilfen oder Lohnfortzahlungen unter einer Kurzarbeitszeitregelung (Kurzarbeitergeld („Kug“)) sind leider nicht immer benutzerfreundlich gestaltet und manchmal auch so kompliziert, dass sie abschrecken und gerade nicht weiterhelfen.

Hier ein kleiner Überblick für Selbstständige und Kurzarbeit in der Corona Krise gibt:

Kurzarbeitergeld – was ist das?

Wenn Mitarbeiter bzw. ihre Angehörigen oder Kinder an Covid-19 erkranken und unter Quarantäne stehen oder Lieferungen ausbleiben oder staatliche Schutzmaßnahmen dafür sorgen, dass der Betrieb vorübergehend geschlossen wird und es dadurch zu Verdienstausfällen kommt, dann stellt sich die Frage für Arbeitgeber, ob und wie sie ihre (angestellten) Arbeitskräfte weiter beschäftigen können. Das Kurzarbeitergeld betrifft also nur Selbstständige im Nebenberuf, die aber weiterhin im Haupterwerb bei einem Arbeitgeber angestellt sind oder andererseits eben Selbstständige, die mindestens einen Angestellten in ihrem Betrieb beschäftigen. 

Im Rahmen des Maßnahmenpakets zur Bewältigung der Corona Krise werden für Unternehmen und Beschäftigte staatliche Zuschüsse auf Basis des Kurzarbeitergeldes von der Bundesregierung bereitgestellt. Die Agentur für Arbeit zahlt danach auf Antrag des Arbeitgebers ein Kurzarbeitergeld als teilweisen Ersatz für den durch einen vorübergehenden Arbeitsausfall entgangenen Lohn. Der Arbeitgeber wird dadurch bei den Kosten der Beschäftigten entlastet. So sollen Unternehmen auch bei Auftragsausfällen Kündigungen der Beschäftigten vermeiden. 

Was sind die Voraussetzungen?

Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein:

  • erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall
  • mindestens ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin ist im Betrieb beschäftigt
  • es müssen die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sein (z.B. ungekündigte versicherungspflichtige Beschäftigung)
  • der Arbeitsausfall wurde unverzüglich schriftlich bei der Agentur für Arbeit angezeigt (in dem Monat, indem der Arbeitsausfall beginnt).

Was sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen?

Zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten wurde ein Reduzierung der Arbeitszeit mit Entgeltkürzung vereinbart und der Arbeitsausfall beruht auf 

  • wirtschaftlichen Gründen oder auf einem unabwendbaren Ereignis (z.B. behördliche Anordnung), 
  • ist nicht vermeidbar (z.B. Urlaub, Überstundenabbau und Home Office wurden bereits ausgeschöpft) und 
  • die üblichen Arbeitszeiten sind vorübergehend (also nach der Corona Krise wieder reguläre Arbeitszeiten) wesentlich verringert und erheblich. Das bedeutet, dass 10% der Beschäftigten infolge der Coronavirus Pandemie keine Arbeit mehr hat und eine Kürzung von mind. 10% des Bruttogehalts betroffen sein müssen. 

Wie viel Geld bekommen Beschäftigte während der Kurzarbeit Phase?

Die Agentur für Arbeit übernimmt 60% des entgangenen Nettolohns, bei einem Beschäftigten mit einem Kind sind es 67% des entgangenen Nettolohns. Neu ist, dass die vom Arbeitgeber allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge durch die Agentur für Arbeit auch erstattet werden können.  Wird also eine Reduzierung der Arbeitszeit um 50% vereinbart mit Entgelt Einbußen von 50%, steht dem Arbeitnehmer bei einem regulären Bruttogehalt von beispielsweise 2.000 EURO nur noch 1000 EURO Brutto während der Kurzarbeit Phase zu und der Arbeitgeber zahlt an den Beschäftigten beispielsweise netto 777 EURO statt wie bisher 1.332 EURO aus. Die Agentur für Arbeit übernimmt in diesem Beispiel dann 60% des entgangenen Nettolohns, also ca. 333 EURO. Zusammen kommt der Arbeitnehmer dann auf 1.110 EURO, also 222 EURO weniger (Alle Angaben im Zahlenbeispiel ohne Gewähr).

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