Spätestens seit den großen Abmahnwellen, wissen die meisten Nutzer, dass die Verwendung von Bildern oder anderen Werken im Internet nicht einfach kopiert werden darf. Andererseits bieten Stock Archive, Bilder unter sog. Creative Commons Lizenz, die größtenteils mit dem Satz „frei von Urheberrechten“ im Internet beworben werden. Die Urheberrechte bleiben jedoch entgegen dieser Meinung nach deutschem Recht bestehen, das Angebot unter der CC Lizenz ist aber unentgeltlich nutzbar. Es ist aber oftmals ein schmaler Grad zwischen erlaubter entgeltlicher Nutzung und erlaubter unentgeltlicher Nutzung von urheberrechtlich geschützten Inhalten auf sozialen Plattformen. Hierzu ein aktueller Fall aus Frankfurt.
Was war passiert?
Ein Nutzer hatte in sozialen Netzwerken Bilder unter CC Lizenz verwendet. Daraufhin wurde er auf Unterlassung und Zahlung von Schadensersatz in Höhe von ca. 830€ sowie Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von ca. 550€ wegen fehlender Nennung des Bildtitels und Verlinkung auf den Urheber abgemahnt und – weil dieser die Abgabe der Unterlassungserklärung und die Zahlung verweigerte – schließlich verklagt.
Wie kommt das denn?
Fotografen haben das Urheberrecht an ihren Bildern. Ihre Bilder sind auch in Stock Archiven urheberrechtlich geschützt. Verwendet ein Nutzer, ein vom Fotografen im Stock Archiv zur Verfügung gestelltes Bild ohne die dafür erforderlichen Nutzungsrechte inne zu haben, dann darf der Fotograf den Nutzer abmahnen und Unterlassung der Nutzung, Ersatz seiner Anwaltskosten und Schadensersatz gegen ihn fordern. In diesem Fall berief sich der Nutzer aber auf seine Nutzungsrechte nach der (unentgeltlich) erworbenen CC- Lizenz. Danach besteht in der Regel grundsätzlich auch die Erlaubnis zur Nutzung auf sozialen Medien. Allerdings war diese konkrete CC-Lizenz anders als andere CC Lizenzen; sie wurde vom Urheber nämlich an bestimmte Bedingungen geknüpft, nämlich der Bedingung einen Lizenzvermerk bei Verwendung der Fotos anzubringen. Der Urheber legte fest, dass im Falle eines fehlenden Vermerks, die eingeräumten Nutzungsrechte automatisch erlöschen. Der betroffene Nutzer hatte die Lizenzbedingungen nicht gelesen und infolgedessen auch keinen Lizenzvermerk bei der Verwendung der heruntergeladenen Bilder angebracht. Damit hatte er aber rechtlich keine Nutzungserlaubnis mehr. Die (erworbene) CC Lizenz war erloschen. Da der Nutzer keine Nutzungsrechte mehr zur Verwendung des Bildes hatte, wurde er auch zu Recht abgemahnt.
Und weiter?
Eine Besonderheit dieses Falles war aber auch, dass die Abmahnung nicht vom Urheber selbst, sondern von einem Verein verschickt wurde. Das Gericht gab in diesem Fall nur dem Schadensersatzanspruch gegen den Nutzer statt. Die Abmahnkosten für den Anwalt und die Unterlassungsforderung des Vereins wurden abgewiesen. Denn dem Verein standen selbst keinerlei Nutzungsrechte an den Bildern zu. Allerdings hatte der Urheber die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wirksam an den Verein abgetreten. Daher durfte der Verein Schadensersatz im eigenem Namen geltend machen, allerdings nicht in der geforderten Höhe von ca. 830€. Nach Auffassung des Gerichts hat ein Bild, das unter einer CC Lizenz vergeben wird, einen deutlich niedrigeren kommerziellen und daher wirtschaftlichen Wert, da die CC Lizenz nach Sinn und Zweck eben unentgeltlich für die Nutzer sei. Andererseits können Urheber Schadensersatz vom Nutzer verlangen, wenn und soweit nach den Creative Commons Lizenzbedingungen das wirtschaftliche Interesse des Urhebers, z.B. durch die fehlende Nennung des Urhebers bei Verwendung des Bildes verletzt wird. Wie hoch der Schaden in einem solchen Fall dann ausfällt, muss aber in jedem Fall einzeln geprüft und nach den dadurch erlittenen Vermögenseinbußen bestimmt werden.