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Die Feinheiten eines Vertrages: Wie freie Mitarbeiter rechtliche Fallstricke vermeiden

Die Feinheiten eines Vertrages: Wie freie Mitarbeiter rechtliche Fallstricke vermeiden

Nathalie Salibian-Waltz (SW2Legal)

Nathalie Salibian-Waltz

Anwältin, Autorin & Bloggerin

Die Vertragsfreiheit lässt eine Vielzahl von Partei- und Berufsbezeichnungen zu, die oft synonym verwendet werden. Ein häufiges Missverständnis besteht darin, dass freie Mitarbeiter, Freelancer, Berater und Coaches alle das gleiche standardisierte Vertragsmuster verwenden können. In diesem Blogbeitrag werden wir die Unterschiede zwischen diesen Berufsbezeichnungen erläutern und aufzeigen, wie Sie teure Fehler durch die richtige Auswahl des Vertrages vermeiden können.

Freie Mitarbeiter:innen, Freelancer, Freiberufler

Einen rechtlichen Unterschied zwischen Freier Mitarbeiter, Freelancer oder Freiberufler Vertrag gibt es nicht. Das sind keine rechtliche Bezeichnungen, sondern eine Umschreibung einer Tätigkeit für ein Unternehmen. Kriterium ist, dass die Tätigkeiten Dienstleistungen sind und selbstständig und eigenverantwortlich erbracht werden. Freiberufler erhalten oft ein sog. Honorar, weshalb Freie Mitarbeiter Verträge auch als Honorarverträge bezeichnet werden. Die oben genannten Kategorien sind aus rechtlicher Sicht Dienstverträge bzw. Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen.  Grundlage für den Dienstvertrag ist das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), dort ist der Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen geregelt. Der Arbeitsvertrag ist übrigens ein Unterfall vom Dienstvertrag. Allerdings ist beim Freien Mitarbeiter Vertrag längst nicht alles im BGB geregelt. Viele gesetzlichen Lücken werden erst durch Vertrag richtig geschlossen. Freie Mitarbeiter arbeiten in der Regel für einen Auftraggeber:in, jedoch nicht auf festangestellter Basis. Das ist oftmals gerade das Problem der freien Mitarbeiter:innen. Nämlich dass sie wirtschaftlich stark in einem Unternehmen eingegliedert werden, aber für ihre eigenen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich sind. Ist das der Fall, dann ist ihr Status als Selbstständige in Gefahr. Es droht die Scheinselbständigkeit. Das bedeutet, sie werden als Arbeitnehmer:in eingestuft werden. Das hat nicht nur Konsequenzen für das Unternehmen (Auftraggeber:in), das dann ggf. für mehrere Jahre (!) Lohnsteuer und Sozialabgaben in fünfstellige Summen nachzahlen muss, sondern auch für die freien Mitarbeiter:in, die dadurch ihre Selbstständigkeit verlieren und der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen. Ein Freier Mitarbeiter Vertrag muss daher neben Ort der Dienstleistungen, sowie das Honorar, vor allem eine Vereinbarung enthalten, welche Aufgaben Freie Mitarbeiter:innen in einem anderen Unternehmen übernehmen und in welchem Zeitumfang und in welcher Häufigkeit sie diese übernehmen werden. Dabei spielt eine Rolle, ob der Mitarbeiter stark oder kaum in das Unternehmen integriert wird, einmalig eine bestimmte Leistung erbringt oder mehrfach bzw. regelmäßig eine bestimmte Leistung erbringen soll, für die ein gewisser Rahmen geschaffen wird.

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Berater- und Coachingvertrag

Streng genommen können auch Berater:innen oder Coaches freie Mitarbeiter:innen sein, wenn sie Dienstleistungen erbringen. In der Regel wird ein Dienstvertrag zur Erbringung einer zeitbestimmten Leistung abgeschlossen. Eine Berater:in ist eine Person, die Unternehmen oder Einzelpersonen bei der Lösung von Problemen oder der Umsetzung von Projekten unterstützt. Eine Berater:in hat in der Regel eine spezifische Expertise, beispielsweise im Bereich der Unternehmensberatung oder der IT-Beratung. Eine Berater:in arbeitet oft auf projektbezogener Basis und kann entweder als freier Mitarbeiter:in oder als selbstständiger Unternehmer:in tätig sein. Ein Coach ist eine Person, die Einzelpersonen oder Gruppen dabei hilft, ihre Ziele zu definieren und zu erreichen. Ein Coach konzentriert sich in der Regel auf die Stärkung der Kompetenzen und Fähigkeiten der Klienten. Ein Coach kann auch in Unternehmen tätig sein und beispielsweise Führungskräfte bei der Mitarbeiterführung unterstützen. In Abgrenzung zur freien Mitarbeit kommt es ganz klar darauf an, ob Sie selbständig Beratungs-, Coaching oder sonstige Dienstleistungen „verkaufen“, ohne spezielle Vorgaben für Ort, Zeit und Inhalt der Arbeit durch einen Auftraggeber. Sie haben mehrere Auftraggeber bzw. Kunden, haben ein klares Profil und Portfolio von Angeboten und sind nicht von einem Auftraggeber wirtschaftlich abhängig. Ist das der Fall, dann brauchen sie keinen „Freie Mitarbeiter Vertrag“, sondern einen Vertrag, der ihre Leistungen und Angebote abbildet, also einen Beratungsvertrag, Coachingvertrag oder sonstiger Dienstvertrag.

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Und was ist ein Webdesign-, Fotografen oder Textervertrag?

Webdesign- Fotografen, Texter usw. bieten in der Regel keine Dienstleistungen, sondern kreative Leistungen in Form von konkreten (Projekt-)Erfolgen an. Ein Vertrag für Kreative wird aus rechtlicher Sicht so erstellt, dass Auftraggeber:innen Werkleistungen und Angebote einkaufen. Darunter fallen insbesondere Verträge mit Designern, Webdesignern, Programmierern, Textern, Übersetzern, Fotografen etc. Das aber nur, wenn Auftrageber:innen diese für konkrete Projekterfolge beauftragen. Werden sie als Mitarbeiter:in zur Ergänzung im Team tätig, sind es wiederum oft freie Mitarbeiter:innen, die ihre Dienstleistungen erbringen.

Fazit

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass sich die rechtlichen Unterschiede zwischen freien Mitarbeiter:innen, Freelancern, Berater:innnen und Coaches sowie Fotograf:innen, Texter:innen und Webdesigner:innen vor allem in der Art der Tätigkeit und der Beziehung zu Auftraggeber:innen unterscheiden. Während freie Mitarbeiter:innen und Freelancer für eine bestimmte Zeit ihre Dienste in einem Unternehmen gegen Honorar anbieten, verkaufen Coaches, Berater:innen sowie Websdesigner:innen und Fotograf:innen in der Regel ihre Leistungen an Unternehmen, sie haben einen breiteren Kundenstamm und arbeiten an mehreren Projekten unterschiedlicher Auftragggeber:innen. Auftraggeber:innen kaufen erfolgreiche Werk- oder Dienstleistungen bei ihnen ein. Jede dieser Tätigkeiten hat unterschiedliche Leistungsprofile und erfordert daher aus rechtlicher Sicht spezielle Verträge.

 


Fotocredits Beitrags- und Vorschaubild: @grki via canva.com
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