Arbeitnehmer:in im Lohnarbeitsverhältnis, Freelancer bzw. freier Mitarbeitende vor Ort oder im Homeoffice oder Virtual Assistent, Erwerbstätigkeiten sind vielfältiger und bunter geworden. Worin unterscheiden sich eigentlich diese Erwerbstätigen in rechtlicher Hinsicht? Wir nehmen das hier unter die Lupe. Ein kleines Lexikon für Erwerbstätige.
Arbeitnehmer:innen
Arbeitnehmer:innen haben einen Arbeitsvertrag oder einen Dienstvertrag und sind vom Auftraggeber sozial bzw. persönlich abhängig. Diese Abhängigkeit ist nicht mit wirtschaftlicher Abhängigkeit zu verwechseln: Auch ein Millionär, der nur zum Vergnügen einer Arbeit nachgeht, kann von seinem Arbeitgeber „sozial abhängig“ sein. Soziale Abhängigkeit liegt nämlich dann vor, wenn du
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- Anweisungen Ihres Auftraggebers befolgen musst, die sich auf den Inhalt Ihrer Tätigkeit beziehen können und/oder auf den Ort und/oder die Zeit der Arbeit, siehe § 611a Bürgerliches Gesetzbuch,
- in den Betrieb Ihres Auftraggebers eingegliedert sind, also ohne die Betriebsmittel und/oder die Organisation Ihres Auftraggebers und/oder ohne die Leistungen Ihrer Kollegen nicht arbeiten können, und wenn Sie schließlich
- kein eigenes unternehmerisches Risiko tragen.
- zahlen Sozialversicherungsbeiträge an die Rentenkasse.
Freie Mitarbeitende / Freelancer
Freie Mitarbeitende – englisch: Freelancer- sind selbstständig tätige Personen, die im Auftrag eines anderen Unternehmens arbeiten und sich meist durch eine besondere Qualifikation oder Spezialisierung auszeichnen. Deshalb sind sie als externe Fachkräfte auch stark gefragt. Freelancer beschäftigen keine Mitarbeiter, sondern arbeiten allein. Die Freelance-Tätigkeit unterliegt einem zeitlich begrenzten Dienst- oder Werkvertrag; die Bezahlung erfolgt entweder nach einem Stundensatz, als Honorar, Pauschale oder bei Künstlern auch als Gage. Unzulässig ist lediglich ein regelmäßiges, festes Einkommen – in diesem Fall liegt höchstwahrscheinlich eine Scheinselbstständigkeit vor. Freelancer sind nicht sozialversicherungspflichtig und müssen sich selbst um ihren Versicherungsschutz kümmern. Freie Mitarbeiter sind nicht in das auftraggebende Unternehmen eingegliedert und auch nicht weisungsgebunden; sie können sowohl Arbeitszeit als auch den Arbeitsort selbst bestimmen. Freelancer haben zudem generell mehrere Auftraggeber, die sie eigenständig akquirieren.
Freelancer / Freiberufler
Freiberufler sind nicht unbedingt auch gleich Freelancer. Denn Freelancer bezeichnet das Arbeitsverhältnis und Freiberufler bezeichnet die Art der Tätigkeit. Tatsächlich sind sehr viele Freelancer in der Kreativ- oder Medienbranche tätig und demzufolge auch Freiberufler, dennoch können Freelancer auch gewerbliche Tätigkeiten ausüben:
- So ist ein freiberuflicher Texter, der selbstständig arbeitet, stets auch ein Freelancer.
- Ein freiberuflicher Rechtsanwalt kann jedoch auch Unternehmer sein, wenn er bspw. mit Anwaltskollegen eine PartG gründet.
- Und ein Verkäufer, der eine gewerbliche Tätigkeit ausübt und als Freelancer beschäftigt ist, ist kein Freiberufler.
Daher sind gewerbetreibenden Freelancer auch grundsätzlich keine Freiberufler.
Freelancer / Scheinselbstständige
Für Freelancer besteht das nicht unerhebliche Risiko, dass sie mit ihrer Tätigkeit in die Scheinselbstständigkeit rutschen. Scheinselbstständigkeit liegt in der Regel vor, wenn Mitarbeitende als Selbstständige auftreten, obwohl sie von der Art der Tätigkeit zu den abhängig Beschäftigten (Arbeitnehmer:innen) zählen. Insbesondere im Medienbereich und in der Musikbranche arbeiten viele Freelancer über einen längeren Zeitraum für ein und dasselbe Unternehmen. Für Arbeitgeber sind feste Freelancer natürlich praktischer als festangestellte Mitarbeitende. Allerdings haben freie Mitarbeitende bei dieser Art der Beschäftigung, quasi eine Festanstellung, nicht aber die Vorteile der Festanstellung (z. B. Kündigungsschutz, Entgeltfortzahlung) und außerdem besteht auch hier durchaus die Gefahr der Feststellung einer Scheinselbstständigkeit.
Scheinselbstständigkeit kann insbesondere dann festgestellt werden, wenn mehrere folgender Aussagen auf die freie Mitarbeit zutreffen:
- Mehr als 5/6 des Einkommens werden durch einen Auftraggeber erzielt
- Weisungsgebundenheit sowie Selbstbestimmung von Arbeitsort und -zeit sind nicht gegeben
- Dauerhafte Tätigkeit für nur einen Auftraggeber
- Es werden keine sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter beschäftigt
Eine Scheinselbstständigkeit – sobald festgestellt – hat erhebliche Auswirkungen auf sowohl den Freelancer als auch den Auftraggeber. So drohen Auftraggeber etwa Nachzahlungen für Sozialversicherungsabgaben, der Freelancer wird nachträglich als Arbeitnehmer:in eingegliedert, womit alle Rechte eines Arbeitnehmers wie bspw. Kündigungsschutz, Urlaubsanspruch oder die Entgeltfortzahlung einhergehen, aber andererseits eben auch die Weisungsungebundenheit und die Einzahlung in die gesetzliche Rentenkasse.