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Inspirieren statt Kopieren auf Instagram

Inspirieren statt Kopieren auf Instagram

Nathalie Salibian-Waltz (SW2Legal)

Nathalie Salibian-Waltz

Anwältin, Autorin & Bloggerin

Heute geht es um ein Thema, das auf Instagram (@kathyursinus.de) heiß diskutiert wird. Und das ist Copyright auf Instagram und den feinen Unterschied von Inspirieren und Kopieren. Dazu war ich zu Gast bei Katharina Ursinus im Podcast. Nachfolgend gehen wir hier nochmals auf alle dort gestellten Fragen ein.

Was ist Copyright und worauf lässt es sich überhaupt anwenden?

Copyright ist zunächst ein anglo-amerikanischer Begriff. Wir in Europa und insbesondere Deutschland verstehen darunter das Urheberrecht und zwar als sog. Urheberpersönlichkeitsrecht. Geschützt wird jede persönliche geistige Schöpfung. Damit sind alle Werke insbesondere Musikwerke, Filmwerke, Bilder, Fotos, Bücher oder auch Computerprogramme geschützt. Im Bereich der angewandten Kunst wie Grafiken, Texten etc. kommt es auf die innovative Erscheinungsform an. Handelt es sich um eine innovative, originäre geistige Leistung kann es in seiner Form unter den Urheberschutz fallen. Dabei ist allerdings der Gebrauchszweck des Produktes auch mitzuberücksichtigen. Der Einzelfall entscheidet. Wird aber eine geistige Leistung in den Urheberrechtsschutz aufgenommen, dann sind Dritte grundsätzlich von deren Benutzung ausgeschlossen.

Was ist Inspiration und was ist Kopie? Ist das Nachstellen von Fotos auch Diebstahl? 

Am besten läßt sich der Begriff „Inspiration“ negativ abgrenzen, nämlich mit der Frage was ist eigentlich eine Kopie in der digitalen Welt. Offline, versteht man unter Kopie, das Ablichten und Vervielfältigen eines Schrift- oder Fotowerkes mithilfe eines Kopierers. Im Unterschied zur Offline Welt wird das „Kopieren“, also das Vervielfältigen eines Werkes, online durch drahtlose Veröffentlichung und öffentliche Zugänglichmachung im WWW und Social Media bewirkt. Das rechtswidrige Kopieren und damit eine Rechtsverletzung des Urhebers findet immer dann statt, wenn ein Werk, ohne oder gegen den Willen des Urhebers, so wie es steht und liegt, also auf dem Account des Urhebers erscheint, von einem anderen Nutzer an- und zugeeignet wird, damit effektiv „weggenommen“ (z.B. Durch Screenshot) worden ist, obwohl natürlich online tatsächlich das Werk noch im Account des Urhebers verbleibt.

Grundsätzlich ist die zugrundeliegende Idee eines Werkes aber nicht vom Urheberschutz erfasst. Beispiel: Ablichtung eines Sonnenunterganges. Es kann auf Instagram vorkommen, dass zwei Selbstständige ein Bild eines Sonnenunterganges mit Blick auf den Strand einstellen. Unabhängig davon, wer diese Idee zuerst hatte, ist das Übernehmen dieser Idee von einem anderen Nutzer für ein neues Bild mit Sonnenuntergang und Strand für den eigenen Account nicht vom Urheberschutz erfasst. Dagegen stellt es eine Rechtsverletzung des Urhebers dar, wenn dieser Nutzer ohne den Willen des Urhebers, dessen Foto, welches auf dessen Account erschienen ist, einfach „screenshotet“ und in seinen Account überführt.

Meine Inhalte: Ich bin Urheber. Wie gehe ich vor, wenn ich kopiert werde?

Zunächst Beweise sichern, am besten durch einen Screenshot. Dann die Person hinter dem Account identifizieren. Das kann in der Praxis dann kritisch sein, wenn die Person nicht mit ihrem Klarnamen auftritt oder es sich um einen Fake Account handelt. 

Dann ist zu überlegen, wie gegen den Rechtsverletzter vorzugehen ist. Handelt es sich um einen Bekannten oder Freund aus der Community kann u.U. erwogen werden, mit ihm oder ihr erstmal persönlich Kontakt aufzunehmen. Die Entscheidung darüber aber, ob ein Anwalt eingeschaltet werden soll, sollte aber an der Frage: „Ist mir ein spürbarer Schaden durch die Rechtsverletzung entstanden?“ festgemacht werden. Beispielsweise wurde das „geklaute“ Foto für eine andere Werbekampagne verwendet durch die viele Klicks generiert worden sind.

Entscheidet man sich zur persönlichen Kontaktaufnahme ist es wichtig, dem Verletzter nachdrücklich auf die Rechtsverletzung hinzuweisen und ihn aufzufordern innerhalb einer kurz bemessenen Frist die sofortige Löschung der Datei aus dem Account und sonstigen Datenträgern zu vorzunehmen. Darüber hinaus ist ein Hinweis nötig, dass im Wiederholungsfalle eine Abmahnung durch den Anwalt einschließlich Schadensersatzzahlung droht und die Kosten dafür ihm auferlegt werden. 

Wenn deine Forderung andererseits berechtigt ist und deine Möglichkeiten ausgeschöpft sind, weil der Verletzter z. B. deine Löschungsaufforderung einfach ignoriert oder nur leere Versprechungen macht, hilft dir die Abmahnung durch den Anwalt, denn die Abmahnung eines Anwalts hat Wirkung. Verstreicht die vom Anwalt gesetzte Frist, muss der Verletzer mit einer einstweiligen Verfügung und gar Klage rechnen und es wird richtig teuer für den Rechtsverletzer. Im Gegensatz zu der persönlichen Kontaktaufnahme verlangt der Anwalt auch direkt eine Unterlassungserklärung. Die Beseitigung der Rechtsverletzung kann dabei nur über die Abgabe einer sog. strafbewehrten Unterlassungserklärung hinsichtlich des konkreten Werkes (z.B. Foto) erfolgen, das auf Instagram verwendet worden ist. Das ist ständige Rechtsprechung der Gerichte. Die Unterlassungserklärung verpflichtet den Verletzer dauerhaft und verbindlich gegenüber dem abmahnenden Urheber, ein bestimmtes Verhalten (hier: Kopieren eines bestimmten Fotos) künftig zu unterlassen und im Wiederholungsfalle an den Urheber eine angemessene Vertragsstrafe ( in der Regel zwischen 5.000 Euro und 10.000 Euro) zu zahlen. 

Fremde Inhalte: Ich nutze sie. Wie teile ich fremde Inhalte richtig? Muss ich vor einem Repost um Erlaubnis fragen, obwohl ich den Account verlinke?

Fremde Inhalte kann ich grundsätzlich nur mit Einverständnis des Berechtigten nutzen. Je nach Art und Umfang der gewünschten Nutzung des Bild- oder Textmaterials sollte entweder ein Vertrag über die Nutzungsrechte, also eine Lizenzvertrag (etwa bei Social Media Kampagnen großer Accounts) oder ein Modelvertrag ( etwa bei der Nutzung von Portraits) oder die spezifische Einwilligung der Personen, die auf dem Foto erscheinen, eingeholt werden. Dies kann grundsätzlich per E-Mail oder auch punktuell per DM auf Instagram geschehen. Inhalte teilen darf ich etwa mit einem ausgehenden Link, der auf den Account des Inhabers verweist. In diesem Fall ist keine Einwilligung notwendig.

Wie kann ich mich schützen? 

Einen 100%igen Schutz gibt es nicht.  Allerdings gilt: Je mehr ich den Markt in meinem Bereich als Selbstständiger durchdringe und je bekannter meine (persönliche) Brand ist, desto mehr Schutz kann ich beanspruchen. Denn durch das Branding können Inhalte schneller einer Person zugeordnet werden.

 

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