Tatsächlich ist es für Laien teilweise schwer auseinanderzuhalten: Verträge und Allgemeine Geschäftsbedingungen. Jeder hat klare Vorstellungen, was ein Vertrag ist. Ein Vertrag kommt zustande, wenn man sich einig ist. Einig ist man sich, wenn beide Parteien Preis und Leistung akzeptiert haben und ernsthaft einen Vertrag begründen wollen. Den restlichen Leistungsinhalt kann das Gesetz bestimmen, also etwa, wann zu zahlen ist oder in welchem Zustand die Ware geliefert werden muss. Doch oftmals kommt es trotzdem zum Streit. Wer schlichtet diesen, wenn man sich nicht mehr einig ist. Und warum sollte man dies in den AGB regeln. Lesen Sie weiter und erfahren Sie warum es keine AGB ohne Streitschlichtung mehr geben sollte.
Was ist Streitschlichtung?
Streitschlichtung ist ein juristischer Begriff und ist europaweit geregelt, wenn der Kunde Verbraucher ist, also sein Handeln keiner beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Die Europäische Union hat ein Online-Streitbeilegungsverfahren (OS-Plattform) eingerichtet. Diese Plattform soll es Verbrauchern ermöglichen, Streitigkeiten schnell und effizient außergerichtlich mit dem Unternehmer bzw. Verkäufer beizulegen. Seit Januar 2016 sind Online-Händler und andere Online-Dienstleister nach der Verordnung verpflichtet, auf die Streitschlichtungsplattform der EU per anklickbaren Link im Impressum hinzuweisen. Sinn und Zweck der Verordnung ist, dass Verbraucher und Unternehmen ihre Streitigkeiten dadurch einfacher und schneller lösen können. Allerdings muss man weder als Selbstständiger noch als Unternehmen an einem Verbraucherstreitbeilegungsverfahren auch tatsächlich teilnehmen. Allein der Hinweis darauf im Impressum ist die Regel.
Was ist passiert?
Der Verbraucherschutzverband mahnte die Betreiber einer Webseite ab, weil sie den Streitschlichtungshinweis zur Onlineplattform der EU zwar im Impressum, nicht aber auch in ihren AGB gegeben hatte. Die Webseite war der Auffassung, dass eine Angabe in den AGB nach der Verordnung nicht erforderlich sei und zog vor Gericht. Das Europäische höchste Gericht, der EuGH, entschied, dass die Webseite dazu aber doch verpflichtet sei. Ein fehlender Hinweis in AGB ist ein Verstoß gegen die Informationspflichten der EU-Verordnung und darf zu Recht abgemahnt und sanktioniert werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob über die Webseite tatsächlich Dienstleistungen und Produkte verkauft werden.
Was bedeutet das jetzt für Selbstständige?
Das bedeutet: Ein fehlender Hinweis auf die EU Streitschlichtung in AGB eines Online Business ist abmahnfähig -egal ob ein Vertragsschluss letztlich über die Webseite erfolgt oder nicht. Die Entscheidung gilt nicht nur für alle Webseitenbetreiber. Insbesondere in Deutschland ist die Abmahngefahr für Unternehmen und Selbstständige sehr hoch, da hier Abmahnungen durch Anwälte und Wettbewerber eine gängige Praxis sind. Wenn Sie AGB ohne Streitschlichtungsklausel der EU haben, können Sie daher sehr schnell eine kostenpflichtige Abmahnung erhalten.
Fazit
Insgesamt kann man sagen, die Bereitstellung eines Links zur sog. OS-Plattform (Internetplattform zur Online-Streitbeilegung) ist zwar verpflichtend (Art. 14 Abs. 1 VO (EU) Nr. 524/2013), die Teilnahme an der Online-Streitbeilegung aber nicht. Obergerichte (zuletzt OLG Schleswig-Holstein, Urteil v. 9.3.2023 – 6 U 36/22) bewerten daher das Vorhalten eines funktionstüchtigen Links nicht als zu hoch. Allerdings schreibt die EU-Verordnung zur Online-Streitbeilegung Verbrauchern und Unternehmen eine einfache und schnelle Lösung für Streitigkeiten vor und verlangt, dass Webseitenbetreiber die Vorgaben der Verordnung ernst nehmen und sicherstellen, dass sie den Anforderungen entsprechen. Andernfalls drohen Abmahnungen und Sanktionen.
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