Content Creation gewinnt durch soziale Netzwerke zunehmend an Bedeutung. Viele Creator und Unternehmen nutzen dabei nicht nur Inhalte aus Stock-Datenbanken oder lizenzierte Musik der Plattformen, sondern schließen auch direkt Vereinbarungen mit Urhebern und Rechteinhabern, um Inhalte online veröffentlichen zu dürfen.
Seit dem 7. Juni 2023 gelten jedoch verschärfte Auskunftspflichten im Zusammenhang mit urheberrechtlich geschützten Werken. Betroffen sind insbesondere die Nutzung fremder Bilder, Videos und Musik auf Plattformen wie Instagram, TikTok oder YouTube. Welche Folgen die neuen Regelungen für Creator, Agenturen und Selbstständige haben, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Worum geht es?
Im Kern geht es um Nutzungs- und Urheberrechte sowie um die erleichterte Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch Rechteinhaber.
Bereits bisher konnten Rechteinhaber bei Urheberrechtsverletzungen Auskunft über die Identität eines Nutzers verlangen. In der Praxis waren die Hürden hierfür allerdings vergleichsweise hoch: Häufig musste zunächst eine gerichtliche Entscheidung erwirkt werden, um gegen den vermeintlichen Rechtsverletzer vorgehen zu können – etwa im Rahmen einer Abmahnung.
Die neue gesetzliche Regelung erleichtert Rechteinhabern nun den Zugang zu Informationen über Nutzer fremder Werke erheblich. Künftig können Rechteinhaber unter bestimmten Voraussetzungen direkt gegenüber Plattformbetreibern Auskunft verlangen, ohne zuvor gerichtliche Schritte einleiten zu müssen.
Darüber hinaus sieht die Neuregelung eine regelmäßige Auskunftspflicht bei entgeltlicher Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte vor. Rechteinhaber sollen mindestens einmal jährlich Informationen darüber erhalten können, welche Personen ihre Werke wirtschaftlich nutzen.
Der wesentliche Unterschied zur bisherigen Rechtslage liegt damit in der erweiterten und teilweise sogar unaufgeforderten Auskunftspflicht gegenüber Urhebern und Rechteinhabern. Für Creator, Influencer, Agenturen und Unternehmen bedeutet dies insbesondere: Die rechtssichere Lizenzierung und Dokumentation verwendeter Inhalte gewinnt weiter an Bedeutung.
Was bedeutet das für Selbstständige?
Die neuen Regelungen betreffen insbesondere Creator, Influencer, Agenturen und Selbstständige, die urheberrechtlich geschützte Inhalte im Rahmen ihres Online-Business nutzen. Entscheidend ist dabei vor allem, auf welchem Weg die Nutzungsrechte erworben wurden.
Eine Auskunftspflicht besteht grundsätzlich dann, wenn Online-Unternehmer oder Selbstständige direkt mit Urhebern oder Rechteinhabern Verträge geschlossen haben. Wer Inhalte ausschließlich über Drittanbieter wie Canva, iStock oder vergleichbare Plattformen lizenziert und nutzt, ist von der gesetzlichen Regelung in der Regel nicht unmittelbar betroffen.
Die Auskunftspflicht kann sich auf zahlreiche urheberrechtlich geschützte Inhalte beziehen. Dazu zählen insbesondere:
- Bilder und Fotografien,
- Videos und Filmsequenzen,
- Musikstücke und Hintergrundmusik,
- Podcasts,
- eBooks und Texte,
- Übersetzungen,
- Logos und Grafiken,
- Memes,
- Computerprogramme.
Erfasst wird dabei nicht nur die Nutzung des Werkes selbst, sondern auch der Umfang der Nutzung sowie die daraus erzielten wirtschaftlichen Vorteile. Relevant kann beispielsweise sein, wie lange ein Musikstück oder ein Video online abrufbar war, auf welchen Plattformen Inhalte veröffentlicht wurden oder ob die Nutzung kommerziellen Zwecken diente. Auch kurze Musikausschnitte oder Hintergrundmusik in Reels und Stories können unter die Regelung fallen.
Für Online-Unternehmer ergibt sich die Verpflichtung insbesondere aus § 32d Urheberrechtsgesetz (UrhG). Wer die gesetzlichen Auskunftspflichten nicht erfüllt, riskiert Abmahnungen, gerichtliche Verfahren oder Schadensersatzforderungen.
Gibt es Ausnahmen?
Das Gesetz sieht in § 32d Abs. 2 UrhG verschiedene Ausnahmen vor. Danach entfällt die Auskunftspflicht insbesondere dann, wenn ein Werk lediglich von untergeordneter Bedeutung für ein Produkt oder eine Dienstleistung war oder wenn die Auskunftserteilung im Einzelfall unverhältnismäßig wäre.
Eine Unverhältnismäßigkeit kann etwa dann angenommen werden, wenn der organisatorische oder wirtschaftliche Aufwand der Auskunft in keinem angemessenen Verhältnis zu den Einnahmen aus der Werknutzung steht. Wo genau diese Grenze verläuft, ist derzeit allerdings noch weitgehend ungeklärt und wird voraussichtlich erst durch zukünftige Gerichtsentscheidungen konkretisiert werden.
Eine weitere gesetzliche Ausnahme betrifft Computerprogramme. Für diese gilt § 32d UrhG gemäß § 69a Abs. 5 UrhG ausdrücklich nicht.
Fazit
Die verschärften Auskunftspflichten im Urheberrecht schaffen neue rechtliche Anforderungen für Creator, Selbstständige und Unternehmen mit Online-Präsenz. Wer urheberrechtlich geschützte Inhalte direkt von Rechteinhabern lizenziert, sollte die Nutzung sorgfältig dokumentieren und die gesetzlichen Auskunftspflichten im Blick behalten.
Ebenso wichtig ist die korrekte Nutzung der erworbenen Lizenzen. Inhalte dürfen ausschließlich im Rahmen der eingeräumten Nutzungsrechte verwendet werden. Wer beispielsweise Bilder, Musik oder Videos außerhalb der vereinbarten Lizenzbedingungen auf sozialen Netzwerken einsetzt, riskiert unabhängig von der Auskunftspflicht zusätzliche urheberrechtliche Ansprüche und Abmahnungen.









