In der Europäischen Union (EU) ist die „Omnibus-Richtlinie“ namens „Richtlinie (EU) 2019/2161 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Transparenz und Nachhaltigkeit der EU-Risikoregulierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2011/65/EU“ gibt, am 1. Juli 2022 in Kraft getreten.
Die wichtigsten Änderungen vorneweg:
- Kürzere Kündigungsfristen bei Abonnements und Mitgliedschaften
- Kündigungsmöglichkeit von Verträgen via Kündigungsbutton
Um ungeahnte Kostenfallen zu vermeiden, musst du deine Angebote, Verträge und AGB an das neue Recht anzupassen. Es gibt seit 1. Juli 2022 kürzere Kündigungsfristen bei Abonnements und Mitgliedschaften. Und deine Kunden müssen die Möglichkeit haben, Verträge via Button zu kündigen. Die Änderung geht auf die sog. Omnibus-Richtlinie zurück und ist durch den neuen § 312k n.F. Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) umgesetzt, die die Rechte von Verbrauchern im Zusammenhang mit Verträgen über digitale Inhalte und Dienstleistungen stärken soll. Der neue § 312k BGB schreibt vor, dass der Verbraucher bei Verträgen über digitale Inhalte oder Dienstleistungen, die eine automatische Verlängerungsklausel enthalten, spätestens einen Monat vor Ende des Vertragszeitraums über die Möglichkeit der Kündigung informiert werden muss. Dabei muss der Hinweis auf die Kündigungsmöglichkeit „in hervorgehobener Weise“ erfolgen, also beispielsweise durch Fettdruck oder eine besondere Farbgestaltung. Es muss dem Verbraucher auch möglich sein, die Kündigung „auf einem dauerhaften Datenträger“ zu erklären, beispielsweise per E-Mail oder Brief. Eine weitere Änderung betrifft die Kündigungsfrist: Sie darf bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr höchstens drei Monate zum Ende des Vertragszeitraums betragen. Die Änderungen sind am 1. Juli 2022 in Kraft getreten.
Für wen gilt diese Änderung?
Das gilt für alle Online Shops und Unternehmen mit Online Business und Webseiten Betreiber mit B2C Geschäft – also diejenigen, die Verbraucher:innen als Kunden haben. Somit sind z.B. auch Coaches, Fotograf:innen, Kursanbieter:innen, Mitgliederbereich-Anbieter:innen, Trainier:innen und viele SAS-Anbieter:innen betroffen, die Dienstleistungen und/oder Produkte im Abonnements auf ihren Webseiten anbieten. Es soll aus Sicht des Gesetzgebers keinen Unterschied machen, ob der Vertragsschluss über eine vom Unternehmer selbst betriebene Webseite ermöglicht wird oder, wie z.B. bei Vermittlungsplattformen, über eine von Dritten betriebene Webseite.
Was muss ich ändern?
Das Gesetz für faire Verbraucherverträge verpflichtet Online Business und Webseiten Betreiber, überall dort, wo Verbraucher:innen ein entgeltliches Dauerschuldverhältnis, wie z.B. eine Mitgliedschaft zum Bezug von digitalen Inhalten oder Produkten und Dienstleistungen abschließen können, den Verbraucher;innen ebenfalls die Möglichkeit bereitzustellen, an gleicher Stelle zu kündigen. Nach der Idee des Gesetzgebers soll demnach im ersten Schritt die Kündigung via Kündigungsbutton erklärt („Vertrag hier kündigen“) werden und im zweiten Schritt sollen Verbraucher:innen dann die Möglichkeit haben, über einen zweiten Button, ihre Kündigung zu bestätigen, indem sie zu einer Bestätigungsseite geführt werden, wo eine Identifizierung der jeweiligen Nutzer:in vorgenommen wird und die Verbraucher:innen die Kündigung wirksam absenden kann („Jetzt kündigen“). Nach der Gesetzesbegründung soll diese Kündigungsmöglichkeit unabhängig davon gelten, ob Verbraucher:innen in ihrem Konto eingeloggt sind oder nicht. Was aus Verbrauchersicht angenehm zu sein scheint, nämlich einen Vertrag zu kündigen, ohne seine Zugangsdaten heraussuchen zu müssen, ist allerdings aus Sicht des Anbieters problematisch. Denn es muss sichergestellt sein, dass kein Missbrauch bei Kündigungen vorgenommen werden kann. Denkbar ist daher, dass Verbraucher:innen in jedem Fall bestimmte Identifizierungsmerkmale auf der Bestätigungsseite angeben müssen. Wie dies ausgestaltet wird, ist eine Frage der (technischen) Gestaltung auf den einzelnen Webseiten.