Das Working Paper sagt dazu:
“Eine Dienstleistung kann zahlreiche Verarbeitungsvorgänge für mehr als einen Zweck umfassen. In solchen Fällen sollten die betroffenen Personen frei wählen können, welchen Zweck sie annehmen, statt in ein Bündel an Verarbeitungszwecken einwilligen zu müssen. In einem gegebenen Fall können nach der DS-GVO mehrere Einwilligungen gerechtfertigt sein, um eine Dienstleistung anzubieten”.
“Werden mit der Datenverarbeitung mehrere Zwecke verfolgt, liegt die Lösung für die Einhaltung der Bedingungen für eine gültige Einwilligung in der Granularität, d. h. in der Trennung dieser Zwecke und dem Einholen der Einwilligung für jeden Zweck.”
Im nächsten Abschnitt gibt das Working Paper dazu ein konkretes Beispiel:
“Ein Händler ersucht seine Kunden in demselben Einwilligungsersuchen um Einwilligung sowohl in die Verwendung ihrer Daten, um ihnen per E-Mail Werbung zu schicken als auch um ihre Angaben mit anderen Unternehmen innerhalb der Gruppe zu teilen. Hierbei handelt es sich nicht um eine granulare Einwilligung, da es keine gesonderten Einwilligungen für diese beiden getrennten Zwecke gibt. Deshalb ist die Einwilligung nicht wirksam. In diesem Fall sollte eine Einwilligung für den bestimmten Fall eingeholt werden, um die Kontaktdaten an Handelspartner zu schicken. Eine solche Einwilligung für den bestimmten Fall gilt für jeden Partner als gültig (…), dessen Identität gegenüber der betroffenen Person zu dem Zeitpunkt offengelegt wurde, als ihre Einwilligung eingeholt wurde, da sie ihr für denselben Zweck zugeschickt wurde (in diesem Fall: ein Werbezweck)”.
Fazit
Die Einwilligung ist als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. a DSGVO nur wirksam, wenn sie freiwillig und – bezogen auf eine bestimmte Werbemaßnahme – informiert erteilt wird.
Freiwilligkeit entfällt, wenn eine Einwilligung nur für mehrere Zwecke gemeinsam erklärt werden kann. Eine Einwilligung muss daher gesondert für eigenen Werbezweck eingeholt werden. Für elektronische Einwilligungen ist regelmäßig ein gesonderte Erklärung mit einer separaten (Opt-in) Checkbox pro Zweck gemäß Art. 7 Abs. 2 Satz 1 DSGVO zu verwenden. Die Opt-in Checkbox kann pro Zweck aber auch mehrere Verarbeitungsvorgänge umfassen.
Über die Art der beabsichtigten Werbung und die werbliche Nutzung der Daten ist in den Datenschutzerklärungen nach Art. 12 Abs. 1 und Art 13 Abs. 1 lit. c DS-GVO sowie der bisher insoweit ergangenen Rechtsprechung (siehe z. B. BGH-Urteil vom 14.03.2017, Az. VI ZR 721/15) umfassend zu informieren.