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Wettbewerb durch Mitarbeitende

Wettbewerb durch Mitarbeitende

Nathalie Salibian-Waltz (SW2Legal)

Nathalie Salibian-Waltz

Anwältin, Autorin & Bloggerin

Dein Mitarbeitender sollte dir eigentlich keine Konkurrenz machen! Ist er dir nicht zur (ewigen) Treue verpflichtet? Diese Frage lässt sich leider nicht einfach mit „Ja“ oder „Nein“ beantworten. Es kommt nämlich ganz darauf an, wie euer Vertragsverhältnis ausgestaltet ist. 

Gesetzliche Wettbewerbsverbote 

Es gibt gesetzliche Wettbewerbsverbote. Das betrifft aber in erster Linie Arbeitsverhältnisse, will heißen Arbeitnehmer:innen und Angestellte, mit denen du einen Arbeitsvertrag geschlossen hast. Hier hat der Gesetzgeber schon von vornherein gesagt, Arbeitnehmer:innen und Angestellte sind (als Lohnempfangende) während eines Arbeitsverhältnisses zur Treue gegenüber ihrem Arbeitgeber:innen (und Lohngebenden) verpflichtet. Das ergibt sich aus den allgemeinen Treuepflichten nach § 242 Bürgerliches Gesetzbuch und folgt außerdem aus der gesetzlichen Regelung der §§ 60 Handelsgesetzbuch (“HGB”) und des § 110 Gewerbeordnung. Daraus folgt: Angestellte dürfen nicht zeitgleich einen eigenen Betrieb im Handelszweig ihres Arbeitgebers betreiben (auch nicht im Nebenerwerb!) oder für eine konkurrierende Firma arbeiten. Solange ein Arbeitgeber:innen, den Arbeitnehmer:innen bezahlt, ist dieser auch verpflichtet ihm treu zu sein. Eine Nebentätigkeit des Arbeitnehmers ist daher auch nur ausnahmsweise,  in den meisten Fällen nur nach Zustimmung der Arbeitgeber:innen zulässig. Verstößt der Arbeitnehmer:in gegen das Wettbewerbsverbot, kann er/sie abgemahnt oder gar fristlos entlassen werden. Außerdem hat der Arbeitgeber:innen auch Anspruch auf Schadensersatz gegenüber den Arbeitnehmer:innen.

Vertragliche Wettbewerbsverbote 

Vertragliche Wettbewerbsverbote können zusätzlich zu den bestehenden, gesetzlichen vereinbart werden. Das sieht das Gesetz für Arbeitsverträge schon vor. Allerdings sind die Abreden nicht frei vereinbar, sondern unterliegen nach §§ 74 ff. HGB Beschränkungen Danach sind Abreden in Arbeitsverträgen zulässig, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Arbeitgeber hat ein berechtigtes geschäftliches Interesse an der Vereinbarung eines zusätzlichen Wettbewerbsverbots, beispielsweise das Abwerben von Stammkunden.
  • Da das Wettbewerbsverbot in die Berufsfreiheit eingreift, muss es nach Ort, Zeit und Inhalt angemessen sein. Es darf den Arbeitnehmer nicht unbillig behindern.
  • Die Zahlung eines Ausgleichs für die Dauer des Verbots, die sog. Karenzentschädigung, ist Pflicht.
  • Die Wettbewerbsabrede bedarf der Schriftform.
  • Die Abrede muss klar und deutlich formuliert sein. Klauseln, die faktisch ein Wettbewerbsverbot bedeuten, jedoch nicht sofort als solche ersichtlich sind, verstoßen gegen dieses Gebot und können folglich unwirksam sein. Dies kann insbesondere bei sehr weit gefassten Geheimhaltungs- und Kundenschutzklauseln der Fall sein.
  • Das Wettbewerbsverbot darf maximal für eine Dauer von bis zu 2 Jahren nach Ende des Vertragsverhältnisses vereinbart werden.

Nachvertragliche Wettbewerbsverbote 

Mit Ende des Arbeitsverhältnisses endet allerdings auch die dem Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber bestehenden (gesetzlichen) Treuepflichten. Daher vereinbaren Unternehmen oft Wettbewerbsverbote für die Zeit danach. Aber wie solche Wettbewerbsverbote rechtssicher machen? Die Nutzung von Wettbewerbsverboten in Verträgen bietet Dir und Deinem Unternehmen viele Vorteile. Erfahre hier, warum.

Was sind Wettbewerbsverbote – einfach erklärt?

Wettbewerbsverbote sind Klauseln eines Vertrages, die dem Mitarbeitenden eine bestimmte Dienstleistung oder Verkauf von Waren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses verbieten oder für eine solche Tätigkeit in einem bestimmten Gebiet oder Bezirk oder für einen bestimmten Kundenstamm auszuüben.  

Können Wettbewerbsverbote mich schützen?

Das Gesetz regelt deine Mitarbeiterbeziehung nicht vollständig. Es gibt einige ganz wichtige Lücken, die Du durch ein Wettbewerbsverbot schließen kannst und dringend solltest. Sehr relevant ist etwa die Abrede, sich nicht an einer anderen Gesellschaft als stiller Gesellschafter oder als Kommanditist zu beteiligen und so den Mitarbeitenden für eine gewisse Zeit vom Markt zu sperren, beispielsweise um zu verhindern, dass er/sie Interna und Wissen über Strategien des Unternehmens weitergibt. Der ist nur dann vereinbart, wenn Du das individuell mit dem Mitarbeitenden regelst.

In einer Vielzahl von Liefer- oder Kooperationsverträgen werden Wettbewerbsabreden, -NCCs- vereinbart. Besonders beliebt ist die Erweiterung nachvertraglicher Wettbewerbsverbote für Handelsvertreter und zwar iFür Vorstände einer Aktiengesellschaft kann ein Wettbewerbsverbot etwa durch . Von GmbH-Geschäftsführern kann ebenso eine Auszeit von einer Betätigung als Geschäftsführer in der Branche, in der sie sich am besten auskennen, nach Beendigung ihres Vertrages gefordert werden. Als Faustregel gilt: Nur wenn jemand in seiner Position an Strategieentscheidungen beteiligt war oder so viel  des Unternehmens, Interna und Partner erlangt hat, dass es Geld wert ist, ihn f, sollte ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot in den Verträgen aufgenommen werden.

Welche Vorteile kann ich mir mit Wettbewerbsverboten noch sichern?

Je nach Vertragstyp und Mitarbeitenden kannst Du in deiner Wettbewerbsklausel weitere Vorteile für dich vereinbaren. Beispiele sind etwa eine:

  • Verbesserung deiner Rechtsposition bei der Weitergabe von Firmengeheimnisse
  • Schutz deines Kundenstamms,
  • keine direkte Konkurrenz mit deinen Vertriebspartnern,
  • Vermeidung von Copycats.

Was muss in meinen nachvertraglichen Wettbewerbsverbot geregelt sein?

  1. Maximale Dauer: 2 Jahre
  2. Vereinbarung einer bedingungslosen & ausreichenden (Karenz-)Entschädigung,
  3. Rechtfertigung durch berechtigtes geschäftliches Interesse des Unternehmens
  4. Schriftformerfordernis.

Rechtsfolge bei fehlerhafter oder unklarer Formulierung ist, dass die Klausel für den Mitarbeitenden unverbindlich wird. Der Mitarbeitende hat dann ein Wahlrecht, ob er sich an das Wettbewerbsverbot oder nicht.

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