Gültige AGB auf der Webseite zu haben, ist keine gesetzliche Pflicht. Wieso drohen Selbstständigen und Unternehmern dann Abmahnungen? Wann können AGB auf einer Webseite abgemahnt werden? Erfahren Sie hier, wie sie Abmahnungen vermeiden.
Sind AGB auf Webseiten erforderlich?
Grundsätzlich gibt es keine Pflicht, AGB auf seiner Webseite zu verwenden. Das Fehlen von AGB auf einer Webseite berechtigt daher auch nicht zur Abmahnung durch einen Mitbewerber. Allerdings stoßen die gesetzliche Regelungen beim elektronischen Rechtsverkehr vielfach an ihre Grenzen und bieten häufig nicht die richtigen Regelungen, um alle Eventualitäten abzudecken. Außerdem gibt es Informations- und Hinweispflichten eines Webseiten Betreibers gegenüber Verbrauchern (B2C), die sich am einfachsten und effektivsten durch AGB erfüllen lassen, da diese bei allen Vertragsabschlüssen einbezogen werden und somit Vertragsbestandteil werden.
Auf diese Weise lässt sich auch der Nachweis, die gesetzlichen Informationspflichten erfüllt zu haben, unproblematisch erbringen. Die gesetzlichen Informations- und Hinweispflichten bestehen insbesondere im B2C Online Geschäft und betreffen:
- Vertragliche Vereinbarung über Rücksendekosten bei Widerruf
- Wie erfolgt der Vertragsschluss?
- Wie kann gezahlt werden?
- Wie wird geliefert?
Welche Klauseln sind erforderlich?
Für den Aufbau einer Webseite als elektronische Verkaufsplattform müssen Sie darauf achten, wer ihre Zielgruppe ist, bzw. wen Sie mit ihrem Angebot ansprechen wollen. Grundsätzlich kommen drei Kategorien in Betracht:
- Verbraucher (B2C)
- Gewerbliche Kunden (B2B) oder
- Endkunden und gewerbliche Kunden (B2C)
Wenn sich Ihr Angebot auch an B2C richtet, unterliegt ihre Webseite den Vorschriften des Fernabsatzrechts (Widerruf, Buttonlösung, Preisangaben und mehr).
Vereinbarungen, die gegenüber gewerblichen Kunden erlaubt sind, dürfen nicht ohne weiteres gegenüber Verbrauchern und Endkunden geltend gemacht werden. Der Verbraucher und Endkunde ist in der EU durch besondere Vorschriften geschützt. Es gibt zahlreiche unzulässige oder fehlende Vereinbarungen im B2C Bereich, die aus diesem Grund massenhaft abgemahnt werden. Häufig liest man Sätze wie „Wir verkaufen nur an Unternehmer“ auf Webseiten. Derartige Formulierungen werden den rechtlichen Anforderungen dann nicht genügen, wenn die Zielgruppe bzw. das Angebot der Webseiten auch von Endkunden genutzt werden darf.
Darf ich fremde AGB kopieren?
Grundsätzlich sollten Sie die AGB niemals von einer anderen Webseite kopieren, da diese urheberrechtlich geschützt sein könnten und darüber hinaus sollten Sie Ihre AGB ohnehin individuell auf Ihr Geschäftsmodell anpassen. Es gibt AGB Dienstleister die Muster AGB anbieten. Prinzipiell ist das eine gute Sache, doch Sie müssen darauf achten, dass alle für Ihren Shop individuellen Klauseln enthalten sind. Außerdem suchen professionelle AGB-Anbieter, Ihre eigenen Texte im Netz und mahnen dann Nutzer ab, die keine entsprechende Lizenz erworben haben. Dann müssen Sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterzeichnen, die Kosten der Abmahnung tragen und auch noch Schadensersatz an den Ersteller der AGB leisten.
Welche Folgen haben fehlerhafte AGB?
Ist eine Klausel fehlerhaft, ist in der Regel die gesamte Klausel – nicht aber unbedingt die gesamten AGB –unwirksam. AGB Klauseln, die die Inhaltskontrolle nicht bestanden haben, entfalten im Vertrag einfach keine Wirkung und werden so behandelt als seien sie nicht vereinbart worden.
Besonders vorsichtig sollten Verwender daher bei der Einbindung und der Inhaltskontrolle von AGB im B2C-Bereich sein. Die Unwirksamkeit einzelner Klauseln oder gar der gesamten AGB kann für den Verwender zur Folge haben, dass insbesondere vereinbarte Haftungsbegrenzungen, Gewährleistungsfristen und Zahlungsvereinbarungen nach dem Willen des Verwenders nicht greifen.
Nicht nur kopierte AGB können abgemahnt werden. Die Verwendung fehlerhafter oder unwirksamer AGB kann von einem Konkurrenten oder einem Abmahnverein wegen wettbewerbswidrigem Verhalten abgemahnt werden. Der Vorwurf lautet dann meist, dass der Website-Betreiber sich durch die Verwendung unwirksamer Geschäftsbedingungen oder fehlenden Hinweispflichten und damit durch einen Rechtsbruch gem. § 4 Nr. 11 UWG ungerechtfertigte Vorteile im Wettbewerb verschafft hat. Es ist nicht immer einfach im Voraus zu beurteilen, ob eine Vereinbarung bzw. AGB Klausel vor dem Richter stand hält. Denn AGB werden nach einer Generalklausel bewertet, wonach AGB nur unwirksam sind, wenn sie den Geschäftsgegner unangemessen benachteiligen. Was darunter genau zu verstehen ist, entscheiden letztlich die Richter. Das bedeutet, man kann zwar anhand der bisherigen Rechtsprechung rechtsgültige AGB entwerfen, aber vor allem in Zweifelsfällen kaum zuverlässig bestimmen, ob diese künftig auch im Einzelfall Stand halten werden. Die Rechtsprechung stellt auch immer strengere Anforderungen an die Wirksamkeit von AGB. Was gestern noch ohne weiteres wirksam war, kann morgen bereits verboten sein.
Fazit
Fehlen wirksame Klauseln, werden Hinweis-, Informations-, und Gestaltungspflichten nicht erfüllt, dann läuft man Gefahr abgemahnt zu werden.
Kommt es zum Streit mit dem Kunden, dann muss man zunächst dem Richter sein Geschäftsmodell erklären. Fehlen rechtsgültige AGB, dann mindert das die Erfolgsaussichten erheblich.
(Foto für den Blogbeitrag: olio von Getty Images Signature via canva.com)