So tappen Sie mit ihrem Instagram Account nicht in die Copyright Abmahnfalle

So tappen Sie mit ihrem Instagram Account nicht in die Copyright Abmahnfalle

Nathalie Salibian-Waltz (SW2Legal)

Nathalie Salibian-Waltz

Anwältin, Autorin & Bloggerin

Auf Instagram werden innerhalb des Netzwerks auf der Plattform Millionen von Grafiken,  Fotos und Bilder täglich weltweit geteilt.  Beim Copyright gibt es innerhalb des sozialen Netzwerks aber immer wieder Missverständnisse und Halbwahrheiten, die u.a. zu Blockierungen von Accounts bis hin zu Sperrungen und sogar Löschungen seitens Meta führen können (siehe Copyright Policy)

Zusätzlich landet der Inhaber eines Instagram Accounts auch noch in der Abmahnfalle. Es ist wichtig zu wissen, welche Copyright Bedingungen und Richtlinien Instagram stellt, damit Sie nicht in die Instagram-Abmahnfalle tappen.

Instagram bietet eine Vielzahl an Interaktionen (insbesondere, Liken, Teilen, Taggen, Verlinken, Markieren) innerhalb der Plattform an. Infolgedessen kann auch einfach auf fremde Inhalte zugegriffen und auf dem eigenen Account wiederverwertet werden. Aber dürfen Sie Bilder einfach ohne Erlaubnis des anderen Instagram Nutzers für eigene Zwecke verwerten? Was ist mit dem Recht am eigenen Bild? Dürfen Produktfotos für Verkäufe auf Instagram einfach geteilt werden? Lesen Sie, welches Hausrecht auf der Plattform in Bezug auf Copyright auf Instagram besteht.

Was bedeutet Copyright?

Das Copyright an einem Bild, Grafik oder Post allgemein (sog. Inhalte), haben Sie immer  automatisch, wenn Sie dieses selbst erstellt oder kreiert haben. Damit haben Sie das Recht, den Inhalt  zu vervielfältigen und (öffentlich) zu teilen und sind auf der sicheren Seite. Dementsprechend kann es auch in Instagram -Posts im Netzwerk verwendet werden.

Im Rahmen des Copyrights gibt es allerdings zahlreiche Einschränkungen zu beachten. Vor allem bei anderen abgebildeten Personen auf Ihren Inhalten sollten Sie vorsichtig sein, da die abgebildeten Personen das Recht am eigenen Bild haben. 

Copyright und Musik

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Was sagen die Copyright Richtlinien?

Das sagt die Copyright Policy von Instagram:

„Gemäß den Instagram-Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsrichtlinien darfst du auf Instagram nur Inhalte posten, die nicht gegen die Rechte am geistigen Eigentum einer anderen Person verstoßen.“ 

Die erste Frage bei der Beachtung des Copyright auf Instagram ist daher immer: 

Haben Sie den Inhalt (Bild, Musik, Grafik etc.), den Sie für Ihren Instagram Post nutzen wollen, selbst erstellt oder war es ein anderer? Wenn Sie den Inhalt erstellt haben, ist die Rechtslage klar: Sie sind Urheber. Sie entscheiden, ob, wann und wie ihr Inhalt auf Instagram veröffentlicht und geteilt werden darf. 

Wenn es sich um fremden Inhalt handelt, sind Sie nicht Urheber. Sie haben an diesem Inhalt erst einmal keine Rechte, dürfen die Inhalte dann also grundsätzlich nicht über das Netzwerk teilen.

Anders ist es, wenn Sie vom Urheber oder Inhaber der Nutzungsrechte eine Erlaubnis eingeholt haben oder KI erzeugte Inhalte verwenden. Dann dürfen Sie diese Inhalte gemäß der erteilten Erlaubnis auch nutzen. B2B wird die Nutzung fremder Bilder in der Regel durch Lizenzvereinbarungen geregelt und ist kostenpflichtig. Bewegen Sie sich im Rahmen der erteilten Lizenz, sind sie rechtssicher.

Was ist auf Instagram grundsätzlich erlaubt?

Wenn Sie den Inhalt selbst erstellt haben, gibt es aber immer noch zahlreiche Fallstricke. Handelt es sich bei dem, was auf einem Bild oder in einem Video zu sehen oder zu hören ist, um ein Werk im Sinne des Urheberrechts, dann kann der Schöpfer des Werkes (oder seine Rechteinhaber) bestimmen, ob und wie dieses Werk auf Instagram geteilt werden darf. Beispiel für einen Rechteinhaber: GEMA oder Plattenlabel.

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Bild und Motiv

Unabhängig davon, ob Sie Ersteller des Bildes sind: Wenn das Motiv ein Kunstwerk oder Musikwerk enthält und abgebildet, geteilt, markiert und/oder vertaggt wird, dann brauchen Sie die Lizenz des Künstlers oder Rechteinhabers. Kunst und Musik sind Werke im Sinne des Urheberrechts und diese dürfen sie nicht mit ihren Bildern oder Videos verwenden und verwerten, es sei denn sie haben dafür eine Lizenz vom Künstler oder Rechteinhaber.  Klar ist, eine Vertaggung, Verlinkung, Like oder gar Markierung ersetzt diese Lizenz bzw. Erlaubnis zur Verwendung nicht.

Das gilt grundsätzlich auch für Motive, die Möbel, Mode, Design und Grafiken anderer abbilden. Der Bundesgerichtshof hat 2013  [BGH, Urteil vom 13.11.2013, Az: I ZR 143/12] entschieden, dass diese Sachen auch im Rahmen von sog. angewandter Kunst unter Urheberschutz stehen. Damit wird angewandte Kunst, „echter“ Kunst rechtlich gleichgestellt und der Rechteinhaber kann im Zweifel dieselben Rechte herleiten. Es genügt, wenn die angewandte Kunst eine Gestaltungshöhe erreicht, bei der eine künstlerische Leistung vorliegt.

Wollen Sie also Bilder auf Instagram teilen, spielen auch hier das Copyright von Instagram, eine wichtige Rolle. Allein Urheber des Bildes oder Fotos zu sein, genügt oft nicht. Auch das Motiv spielt beim Teilen im sozialen Netzwerk eine wichtige Rolle. Bei Fotos, die jegliche Form der Kunst ablichten, sollten Sie daher im Hinblick auf die Copyright Richtlinie von Instagram die Rechte abklären, bevor Sie den Beitrag teilen.

Produktfotos auf Instagram teilen, vertaggen und verlinken?

Wer fremde Produktfotos verwenden will, muss nach den Copyright-Richtlinien von Instagram, die vorherige Zustimmung des Herstellers haben. Ohne Zustimmung des Herstellers dürfen Sie dementsprechend keine Produktfotos, die Sie nicht selbst gemacht haben, teilen, vertaggen oder mit dem Hersteller verlinken. Ohne Zustimmung laufen Sie Gefahr, wegen dieses Copyright Verstoßes von Instagram blockiert, gesperrt oder gar deaktiviert zu werden.

Wer gewerblich auf Instagram Produkte verkauft, stellt sich schnell die Frage, ob Sie dafür Logos und Hersteller-Fotos verwenden dürfen. Das Logo dürfen Sie allerdings nur nutzen, wenn der Markeninhaber Ihnen das ausdrücklich für ihre Zwecke gewährt. Grundsätzlich dürfen Sie das Logo also nicht ohne vorherige Zustimmung des Markeninhabers teilen, vertaggen oder gar mit dem Onlineshop des Markeninhabers verlinken..

Ausnahmsweise bedarf es keiner Zustimmung, wenn der Hersteller das Produkt in der EU bereits in den Verkehr gebracht hat ( § 24 MarkenG, sog. Erschöpfungsgrundsatz).  Will heißen, wenn die Marke, z. B. das Logo schon veröffentlicht und in sozialen Medien vom Markeninhaber geteilt worden ist. In diesem Fall dürfen Sie nach dem Gesetz das Markenlogo grundsätzlich verwenden, um das Produkt zu bewerben.

Dies gilt allerdings nicht für Beiträge auf Instagram. Denn neben dem  Markenrecht  des Herstellers gibt es ja auch noch das Urheberrecht am Produktbild. Ist das Produktbild selbst vom Markeninhaber erstellt und geteilt, dürfen Sie das nicht ohne dessen ausdrückliche Zustimmung auf Ihrem Account teilen, vertaggen und verlinken.  Wollen Sie also auf Nummer Sicher gehen, sollten Sie selbst Produktbilder davon fertigen und dann in einem Beitrag bewerben, teilen. In diesem Fall können Sie auch eine Vertaggung zur Marke auf Instagram vornehmen.

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Stockbilder verwenden, ohne den Urheber anzugeben?

Mithilfe von Stock-Datenbanken, wie z.B. Canva, können Sie auf eine Vielfalt an unterschiedlichen Bildern und Videos zurückgreifen und so Ihre Instagram Beiträge untermalen. Je nach Lizenzart können Sie frei über das Bild verfügen, es teilen und nach Ihren Bedürfnissen anpassen. Doch ein Problem bleibt: Was ist mit dem Urheber und seinen Bildrechten? Müssen Sie den Urheber als Quelle angeben, wenn Sie ein Bild für Ihr Instagram-Profil verwenden?

Nein, sagt das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (OLG Frankfurt, Urteil vom 29.09.2022, Az.: 11 U 95/21). Sie sind nach neuerer Rechtsprechung grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, den Urheber des Bildes zu nennen. Entscheidend ist aber auch hier, dass der Urheber auf sein Recht auf Namensnennung nach den AGB der Stock Plattform verzichtet hat.

Laut dem Gericht reicht dafür aus, dass der Urheber die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Stock Plattform akzeptiert, in denen eine Klausel enthalten ist, die Ihnen als Nutzer die Wahl lässt, den Urheber des von Ihnen heruntergeladenen Inhaltes anzugeben oder nicht. Sie verletzen also nicht die Bildrechte des Urhebers, wenn Sie ihn als Quelle nicht angeben. Der Urheber ist dadurch auch nicht benachteiligt, weil er einerseits bewusst auf die Bekanntheit einer Datenbank setzt und andererseits durch Unterlizenzierung mehr Geld verdient, als wenn er seine Bilder selbst vermarktet. Allerdings kann – je nach Lizenzbedingung – die Stock Plattform vorschreiben, dass Sie als Quelle die  jeweilige Plattform angeben müssen. Das können Sie aber schnell und einfach in den Nutzungsbedingungen der Stock-Datenbank nachlesen.

Die Urhebernennung hat aber nichts mit der Erlaubnis zum Posten zu tun. Der Fotograf kann auf seine namentliche Nennung verzichten. Umgekehrt ergibt es Sinn, wenn Sie die Erlaubnis zum Posten vom Fotografen haben und der Fotograf als Urheber genannt werden will, ist das Posten nur mit Urhebernennung möglich.

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Abgebildete Personen teilen und vertaggen?

Schließlich sollten Sie das „Recht am eigenen Bild“ beachten, wenn Sie fremde Personen auf Ihren Bildern aufnehmen und auf Instagram abbilden und vertaggen wollen.. Hierzu brauchen Sie grundsätzlich die Einwilligung der abgebildeten Personen. Dabei ist es egal, ob es sich um eine einzelne Person handelt oder eine Gruppe von Personen, die abgebildet wird. Das Recht am eigenen Bild gilt immer. Wenn die Einwilligung erteilt ist, dann können Sie auch teilen und vertaggen.

Ob eine Gruppe oder einzelne auf einem Foto abgebildet werden, ist egal. Wichtig ist, ob die Personen erkennbar sind und ob möglicherweise Ausnahmen greifen, um keine Einwilligung der Personen einholen zu müssen.

Eine Ausnahme macht die Rechtsprechung nur bei Bildinhalten von Großveranstaltungen oder politischen Ereignissen, da man dort damit rechnen muss, fotografiert oder gefilmt zu werden und wenn die abgebildeten Personen nur „Beiwerk“ , also nicht im Mittelpunkt des Bildes oder Videos sind.

Gerade wegen der manchmal unklaren Rechtslage der Identifizierbarkeit einer  einzelnen Person, können Vertaggungen und Abbildungen der Person praktisch immer wieder zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen. Man läuft durchaus Gefahr, wegen Bildern  mit Personen blockiert und abgemahnt zu werden.

Es geht dabei hier immer um das Teilen und Vertaggen von Bildern in sozialen Netzwerken und im Internet.

(Bildnachweis für Blogbeitrag: Cottonbro Studio von Pexels via canva.com)

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