Spätestens seit den großen Abmahnwellen bei Bloggern und kleinen Unternehmen, wissen die meisten, dass ein Impressum auf jeder öffentlichen Webseite Pflicht ist. Doch was viele nicht wissen: Das auch Social Media Profile ein Impressum brauchen.
Warum ein Impressum?
Das Impressum ist in traditionellen Offline-Branchen, Print-, Rundfunk und TV Medien schon lange erforderlich. Beispielsweise müssen Geschäftsbriefe gewisse Pflichtangaben beinhalten. Diese Pflichtangaben gibt es auch im elektronischen Geschäftsverkehr. Man spricht auch von der Anbieterkennzeichnungspflicht. Haben Sie kein erforderliches Impressum, dann handeln Sie ordnungswidrig und können mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro bestraft werden. Wichtiger aber noch: Ein fehlendes Impressum ist auch Stein des Anstoßes für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung von anderen Nutzern oder ein Dorn im Auge für Ihre Mitbewerber.
Für wen gilt die Impressumspflicht?
Für Sie gilt die Impressumspflicht, wenn Sie (§ 2 Satz 1 Nr. 1 Telemediengesetz (TMG):
- Inhaber eines Social Media Profils sind,
- geschäftsmäßig auf Social Media sind und
- normalerweise entgeltliche Leistungen anbieten.
Die Anbieterkennzeichnungspflicht trifft also jeden Business- oder Creator Account Social Media Account, der nicht ausschließlich privaten oder familiären Zwecken dient. Sind Sie nicht sicher, ob Ihre Tätigkeit auf Social Media Auswirkungen auf den Markt hat, sollten Sie im Zweifel lieber davon ausgehen, dass Sie die Mindestangaben für Ihren Account machen müssen.
Die Mindestangaben im Impressum sind:
#1 Vorname und Nachname
Geben Sie im Impressum nicht nur Ihren Familiennamen an, sondern auch Ihren ausgeschriebenen Vornamen. Alias oder Initialen erfüllen die gesetzlichen Pflichtangaben für einen Vornamen nicht. Es genügt auch nicht, dass Ihr vollständiger Namen in Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) steht.
#2 Postalische Anschrift
Geben Sie ihre vollständige (ladungsfähige) Anschrift an, also die Adresse und den Ort, an dem Sie Ihre geschäftliche Tätigkeit ausüben und Ihren Geschäftssitz haben: Der Sitz Ihres Unternehmens ist dort, wo Ihre Geschäftsverwaltung (tatsächlich) erfolgt. Schweigen über den tatsächlichen Sitz der Geschäftsleitung ist unzulässig, insbesondere wenn Sie einen Onlineshop haben. Umstritten und nicht immer rechtssicher: Ein Postfach.
#3 E-Mail & Telefon
Pflicht ist die Angabe einer E-Mail-Adresse und eines weiteren elektronischen oder eines nicht-elektronischen Kommunikationsmittels (zum Beispiel einer elektronischen Anfragemaske oder einer Telefonnummer). Ob bei Angabe einer Telefonnummer auch die tatsächliche telefonische Erreichbarkeit erforderlich ist oder ob beispielsweise ein Anrufbeantworter ausreicht, ist Frage des Einzelfalls. Im Zweifel lieber eine Telefonnummer angeben, unter der Sie auch tagsüber oder besser zu Ihren Öffnungszeiten erreichbar sind.
#4 EU-Online-Streitschlichtung & Verbraucher Streitbeilegungsverfahren
Wenn Sie gegenüber Nutzern auf Social Media Ihre Dienstleistungen oder Waren bewerben, dann haben Sie Angaben zur Verbraucherstreitbeilegung bzw. zum EU- Online Schlichtungsverfahren zu machen.. Sie müssen Nutzer über die Möglichkeit und das Verfahren zur Teilnahme an der Streitschlichtung informieren.
Wie und wo ist das Impressum einzubinden?
Das Impressum muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar & ständig verfügbar sein. Leicht erkennbar ist das Impressum, wenn im Nutzer-Profil oder in der Bio auf Social Media gut sichtbar und erkennbar, ein Link mit der Bezeichnung „Impressum“ gesetzt wird. Unmittelbar erreichbar sind Pflichtangaben, wenn sie durch maximal 2 Klicks per Link aufgerufen werden können (2-Klick-Regel). Ständig verfügbar ist das Impressum dann, wenn es jederzeit über einen dauerhaft funktionstüchtigen Link abrufbar ist.