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Zitate berühmter Künstler: Was erlaubt das Urheberrecht?

Zitate berühmter Künstler: Was erlaubt das Urheberrecht?

Nathalie Salibian-Waltz (SW2Legal)

Nathalie Salibian-Waltz

Anwältin, Autorin & Bloggerin

Zitate berühmter Künstler können eine tolle Ergänzung für Blogartikel oder Präsentationen sein. Sie bringen die Meinungen und Gedanken anderer auf den Punkt und verleihen dem eigenen Schreibstil eine gewisse Tiefe und Authentizität. Doch welche rechtlichen Aspekte müssen von Unternehmen und Selbstständigen bei der Verwendung von Zitaten berücksichtigt werden? In diesem Artikel beleuchten wir die relevanten Gesetzesgrundlagen und werfen anhand eines Falls aus meiner Praxis einen Blick auf die rechtlichen Herausforderungen bei der Nutzung von Zitaten.

Rechtliche Voraussetzungen der Zitatnutzung

Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) regelt die Verwendung von geschützten Werken, zu denen auch Zitate gehören. § 51 UrhG erlaubt die Verwendung von Zitaten unter bestimmten Voraussetzungen, nämlich dann, wenn die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines geschützten Werkes, zu denen auch Zitate gehören,

  • inhaltlich in einen eigenen Beitrag eingebunden werden,
  • einen klaren Bezug zum eigenen Werk haben und
  • als Zitat gekennzeichnet sind.

Außerdem muss der Urheber des zitierten Werks genannt werden.

Das klingt soweit einfach, jedoch ist die Rechtslage bei Zitaten nicht immer eindeutig. Insbesondere bei berühmten Künstlern und deren Zitaten ist es oft schwierig abzuschätzen, ob die Verwendung erlaubt ist oder nicht. Das liegt daran, dass die Werke berühmter Künstler oft über Jahrzehnte und Jahrhunderte hinweg im kulturellen Gedächtnis präsent sind und damit einen hohen Stellenwert haben.

Um die Frage nach der Erlaubnis zur Verwendung von Zitaten berühmter Künstler zu klären, sollten Sie in jedem Fall die Urheberrechtsvermerke des Werks prüfen und gegebenenfalls den Urheber kontaktieren. Bei älteren Werken kann es schwierig sein, den Urheber ausfindig zu machen. In diesem Fall kann es helfen, sich an den Verlag oder die zuständige Verwertungsgesellschaft zu wenden.

Nun kommen wir zu meinem Fallbeispiel. Meine Mandantin ist als Business & Lifestyle Coach tätig und bietet Mal- und Werkkurse auf ihren Webseiten an. Als Kunstliebhaberin möchte sie auf ihrem Blog und auf ihren Webseiten ein Zitat von Karl Valentin verwenden. Sie findet auf einer Zitate-Plattform das berühmte Zitat Valtentins: „Kunst ist schön, macht aber viel Arbeit“  und bindet dieses in ihre Artikel ein. Die Artikel erfreuen sich großer Beliebtheit und werden von vielen Lesern geteilt und verbreitet. Eines Tages erhält die Mandantin jedoch eine Abmahnung von einem Anwalt, der im Auftrag des Karl Valentin-Nachlasses handelt. Der Anwalt moniert, dass die Mandantin die Zitate ohne Erlaubnis des Nachlasses verwendet habe und verlangt mit einer sehr kurzen Frist von nur drei Tagen eine Unterlassungserklärung sowie eine Schadensersatzzahlung in Höhe von 1.500 Euro.  Von „Abzocke“ und „Betrug“ war da schnell die Rede und meine Mandantin überlegte auch, ob sie die Abmahnung aus diesem Grund voll zurückweisen und juristische Schritte gegen die Erben einleiten sollte Doch wie waren die Erfolgsaussichten? Hier ein Blick auf die Rechtslage in diesem und ähnlichen Fällen.

Zitate berühmter Künstler als Werbemittel: Chancen und Risiken

Zur Erinnerung:  Ein Zitat ist dann ein Zitat, wenn es aus einem bereits veröffentlichten Werk stammt und im eigenen Text oder Werk wiedergegeben wird. Dabei soll das Zitat inhaltlich einen Bezug zum eigenen Werk haben und als solches gekennzeichnet sein, indem es in Anführungszeichen gesetzt oder durch eine andere typografische Kennzeichnung hervorgehoben wird. Außerdem muss der Urheber des zitierten Werks genannt werden. Die Verwendung von Zitaten ist im Rahmen des Urheberrechts grundsätzlich erlaubt, wenn die Voraussetzungen für die Zitatnutzung erfüllt sind. Doch wie sieht es aus, wenn Zitate zu Werbezwecken verwendet werden? Hier gelten in der Regel strengere Regeln, da die Verwendung von Zitaten zur Eigenwerbung nicht immer als zulässig angesehen wird. Werbung kann als unzulässige Ausnutzung des Werks angesehen werden und den Urheberrechten des Künstlers oder Autors widersprechen.

Meine Mandantin hatte das Karl Valentin Zitat zur Bewerbung ihrer Mal- und Werkkurse in ihrem Blog gepostet. Den Bezug zum eigenen Werk hatte es. Auch war es als Karl Valentin Zitat als solches gekennzeichnet, indem sie es in Anführungszeichen setzte. Auch hat sie „Karl Valentin“ als den Urheber bezeichnet. Problematisch allerdings war, dass das Zitat keinen inhaltlichen Bezug zum Blogartikel hatte.  Der Blogartikel setze sich nicht mit dem Inhalt des Zitats auseinander, sondern mit den Vorzügen ihrer Mal- und Werkkurse. Meine Mandantin hatte einfach das Zitat auf ihrem Blog geteilt, weil es schön und passend ihre Dienstleistungen beschrieb und das erfüllt die Kriterien einer zulässigen Zitatnutzung nicht. In diesem Fall hatte die Mandantin gegen das Urheberrecht verstoßen, da sie gerade keine Erlaubnis zur Verwendung dieses Zitats von den Nachlasserben für ihre Mal- und Werkkurse eingeholt hatte. Es kam in diesem Zusammenhang auch nicht auf die Länge des Zitats an. Auch ein kurzes Wortzitat kann schon abmahnbar sein. Wie lang ein Zitat sein darf, bestimmt sich im Verhältnis zum Zweck des Zitats. In einem wissenschaftlichen Werk sind größere Zitate erlaubt als beispielsweise in einem kurzen Beitrag. Es darf jedoch immer nur das zitiert werden, was als Beleg für die eigenen Gedanken erforderlich ist. Ein Zitat als Werbemittel ist in der Regel von der gesetzlichen Erlaubnis nicht erfasst.

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Zitate als Eigenwerbung: Ausnahme 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers

Es gibt eine wichtige Ausnahme bei der Verwendung von Zitaten zu Werbezwecken: Wenn der Urheber des Werks bereits seit 70 Jahren tot ist, darf das Werk frei genutzt werden. Das bedeutet, dass Zitate aus dem Werk des Urhebers ohne dessen Zustimmung genutzt werden dürfen, sofern die Urheberrechte nicht an Dritte übertragen wurden.

Diese Regelung gilt insbesondere für Zitate aus der Literatur, da hier viele bekannte Klassiker und zeitlose Werke existieren, die schon lange im öffentlichen Bewusstsein verankert sind. Aber auch in anderen Bereichen wie der Musik oder der Kunst können Zitate aus älteren Werken im Rahmen der Eigenwerbung genutzt werden.

Eine beliebte Nutzung von Zitaten zu Werbezwecken ist die Verwendung von Zitaten berühmter Persönlichkeiten durch Selbstständige und Unternehmen auf Social Media. Ein Zitat aus seinem Werk oder einen Abschnitt aus einem Text eines Autors oder Künstlers, als Eigenwerbung auf Social Media zu verwenden, ist grundsätzlich nur zulässig, solange der Urheber des Werks bereits seit 70 Jahren tot ist und die genannten Voraussetzungen für die Zitatnutzung erfüllt sind.

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Texte, Bilder oder Musikwerke, deren Schöpfer seit 70 Jahren tot ist, dürfen frei benutzt werden. Für diese Werke besteht kein Urheberrechtsschutz mehr. Dann besteht die Möglichkeit diese auch für Werbezwecke zu nutzen, allerdings müssen diese Voraussetzungen beachtet werden:

    • Originaltext des Zitats (Vgl. § 62 UrhG). 
    • Quellenangabe.
    • Urhebernennung (Vgl. § 63 UrhG).

In jedem Fall sollten Unternehmen und Selbstständige bei der Verwendung von Zitaten zu Werbezwecken vorsichtig sein und sich im Zweifelsfall rechtlich beraten lassen. Insbesondere wenn der Urheber noch nicht 70 Jahre tot ist oder die Zitatnutzung als unzulässige Ausnutzung des Werks angesehen werden könnte, sollte man auf die Zustimmung des Urhebers oder dessen Rechteinhaber achten.

Noch eine interessante Info zum Schluss

Insgesamt bieten Zitate als Stilmittel und Werbemittel eine Vielzahl von Möglichkeiten, sollten aber mit Rücksicht auf den Urheberschutz benutzt werden. Der Teufel steckte in meinem Fall im Detail! 👹  Karl Valentin war zum Zeitpunkt des Mandats erst seit 69 Jahren tot. 🙃 

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