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Social Media Do’s and Don’ts

Social Media Do’s and Don’ts

Nathalie Salibian-Waltz (SW2Legal)

Nathalie Salibian-Waltz

Anwältin, Autorin & Bloggerin

Soziale Medien sind momentan das beliebteste Tool für Online Marketing und sind gerade für junge Unternehmen und Selbstständige eine optimale Möglichkeit, sich selbst und die Produkte zu vermarkten. Doch aus rechtlicher Sicht ergeben sich auf Social Media so einige Hürden. Am Beispiel der Werbungskennzeichnung haben wir gesehen, dass große Abmahnwellen zu Verunsicherung führen können. Wir zeigen Dir, wie du dich rechtssicher auf Social Media bewegen. 

Don’ts: Was man auf Social Media nicht tun sollte!

Nicht kopieren! 

Das Kopieren oder das öffentliche Teilen von fremden Inhalten, insbesondere urheberrechtlich geschützten Werken, Marken oder sonstigen Geschäftszeichen ohne Einwilligung kann zu Recht abgemahnt werden. Eine Abmahnung kostet nicht nur viel, sie ist auch mit erhöhtem Aufwand verbunden.

Nicht täuschen!

Täusche deine Follower oder Besucher nicht über Art und Umfang deiner Produkte oder Dienstleistungen. Schalte keine irreführende und unwahre Werbung oder behaupte keine Tatsachen, die nicht nachprüfbar sind. Irreführende Werbung ist nach § 5 UWG unlauter und kann von einem Mitbewerber abgemahnt werden. Anwaltskosten und Schadensersatzzahlungen sind dann mindestens die Folge. Überlege, ob es das wert ist. 

Keine personenbezogene Daten weitergeben!

Gib deine personenbezogenen Kundenkontakte, die du online gesammelt hast nicht einfach an Dritte weiter. Ausnahmen sind:

  • es liegt die Zustimmung des Kunden vor, oder
  • es besteht ein berechtigtes Interesse, dass auch nach Interessenabwägung überwiegt, oder
  • es liegt ein behördliche oder gerichtliche Verfügung vor, die dies anordnet.

Keine irreführende oder unwahre Werbung machen!

Wenn Du beispielsweise bei der Teilnahme eines Gewinnspiels andere dazu aufforderst, Kundenbewertungen oder Kundenmeinungen abzugeben, muss dieser Post mit #Anzeige oder #Werbung gekennzeichnet werden (OLG Frankfurt Urteil vom 16.05.2019 6 U 14/19).  Ein anderes Beispiel ist, wenn du ausschließlich Rezensionen oder Produktbewertungen mit nur positiven Bewertungen von mindestens 4 oder 5 Sternen postest, schlechte Bewertungen aber nicht zulässt. Dann gilt das nach geltender Rechtsprechung als (versteckte) Anzeige oder Schleichwerbung und wird als wettbewerbswidrig eingestuft (z.B. OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2013 (Az. I – 20 U 55/12). Die Beachtung und Einhaltung der Wettbewerbsregeln nach dem UWG erspart Dir eine teure Abmahnung wegen eines Wettbewerbsverstoßes.

To Do’s: Was du unbedingt tun solltest!

Quellen angeben.

Gib deine Quellen an und kennzeichne fremde Werke und Inhalte, insbesondere Fotos, Bilder oder Filme. Es gilt das Urheberrecht. Auch online. Auch wenn bei Inhalten auf sozialen Medien nicht immer klar ist, was nach § 2 UrhG als Werk geschützt ist und was nicht, im Zweifel kreiere lieber deine eigenen Inhalte oder -bei Inhalten, die Du selbst nicht besser machen kannst und daher übernehmen willst,  hole die entsprechende Zustimmung des Berechtigten nach § 31 UrhG. Achte auch darauf, dass du bei fremden Inhalten, den Urheber benennst. 

Deine Meinung äußern.

Tue Gutes und sprich darüber. Respektiere aber dabei stets die Mitglieder deines sozialen Netzwerks. Sag online oder auf sozialen Medien ruhig deine Meinung, aber achte immer darauf, dass sie sachgerecht bleibt und respektiere das Persönlichkeitsrecht der Mitglieder der Community. Mißachtung des Persönlichkeitsrechts kann Schadensersatzzahlungen nach § 823 BGB des Betroffenen gegen Dich zur Folge haben. 

Werbung machen.

Kennzeichne deinen Post mit #Werbung oder #Anzeige, wenn du Werbung für Produkte oder Dienstleistungen machen willst. Wenn Waren oder Dienstleistungen anderer auf sozialen Kanälen oder aber auch auf deiner Webseite fördern und unterstützen willst, dann markiere das klar und deutlich mit Werbung, so dass Mitglieder deiner Community wissen, dass du hier einen Unternehmer, sein Produkt oder seine Dienstleistung online bewirbst, § 3 UWG. Das Setzen von Links zu Unternehmen oder großen Accounts wie beispielsweise Kleider- oder Schuhmarken ist immer dann problematisch, wenn du kein Werbeträger dieses Unternehmens bist und auch nicht einen Bericht oder journalistischen Artikel über bestimmte Eigenschaften dessen Produktes schreiben willst. Dann gilt das nämlich nach aktueller Rechtsprechung als Schleichwerbung und dein Wettbewerber hat die Möglichkeit einer Abmahnung (zuletzt ganz aktuell „Sonnyloops“ Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 24.10.2019, Az. 6 W 68/19).

Kundenkontakte akquirieren.

Akquiriere online Kunden, aber informiere die Nutzer und potentiellen Kunden auch über die damit verbundene Verarbeitung ihrer Daten. Insbesondere bei E-Mail Listen, Newslettern (double opt-in und opt-out oder Widerspruch) oder das Setzen von Werbe Cookies (opt-in).  Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg hat mit Urteil vom 1. Oktober 2019  (Rechtssache C-673/17) jüngst entschieden, dass Werbe (Tracking-) Cookies nicht mehr ohne eine datenschutzrechtliche Einwilligung genutzt werden dürfen. Das ist auch die Auffassung der Datenschutzbehörden. Verstoß dagegen kann zu hohen Bußgeldern führen (etwa zuletzt Vonovia mit einem Bußgeld von 15 Mio. EURO )

Plattformen nutzen.

Respektiere Nutzungsbedingungen und Richtlinien der Social Media Kanäle, die Du nutzt. Nutze sie als Plattformen, um dich und dein Business einzubringen und deine Zielgruppe für deine Waren oder Dienstleistungen zu finden, aber beachte die Nutzungsbedingungen und Richtlinien der sozialen Plattform, auf der Du interagierst. Dazu gehört, sich darüber zu informieren, was im Austausch miteinander gestattet ist und was nicht. Die Standards einer Plattform findest unter Nutzungsbedingungen oder Richtlinien auf der jeweiligen Webseite. Alles andere kann wettbewerbswidrig sein!

5 Tipps für ein rechtssicheres Impressum

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