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YouTube Recht: Das müsst ihr wissen!

YouTube Recht: Das müsst ihr wissen!

Nathalie Salibian-Waltz (SW2Legal)

Nathalie Salibian-Waltz

Anwältin, Autorin & Bloggerin

Ähnlich wie beim Betrieb von Webseiten und Blogs muss man auch bei der Unterhaltung eines eigenen YouTube-Kanals rechtliche Rahmenbedingungen und gesetzliche Anforderungen einhalten, um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. 

Urheberrecht

Ein sehr wichtiger rechtlicher Aspekt für Nutzer auf Youtube ist die Wahrung und der Respekt fremder Urheberrechte. Der Nutzer darf in seinen Videos keine geschützten, fremden Inhalte ohne Erlaubnis des betreffenden Urhebers öffentlich wiederzugeben. Wird z.B. ein Musikstück eines anderen Künstlers im Video verwendet, muss der Nutzer sich bemühen, für die Verbreitung dieses Inhaltes, die Zustimmung der Urheber einzuholen, etwa im Rahmen eines Lizenzvertrages. Gelingt das nicht, kann die Plattform das einzelne Video oder sogar den betreffenden YouTube-Kanal insgesamt sperren. Außerdem droht eine teure Abmahnung seitens des Inhabers der Rechte an dem Musikstück wegen eben dieser rechtswidrigen Nutzung. 

Um das Thema Schutz von urheberrechtlichem Material der Nutzer auf Youtube, geht es auch in der vom Europäischen Parlament am 26.3.2019 beschlossenen EU- Urheberrechtsrichtlinie. Danach sollen künftig Online-Plattformen wie Youtube dafür haften, wenn auf ihrer Seiten urheberrechtlich geschützte Inhalte von Nutzern hochgeladen werden, ohne dass die Urheber in irgendeiner Form ihre Zustimmung gegeben haben. Zur Kontrolle aller hochgeladenen Inhalte auf Urheberrechtsverletzungen bedarf es daher entweder eines Lizenzvertrages mit jedem einzelnen Nutzer, oder was wegen der enormen Anzahl der Nutzer und täglich hochgeladenen Videos auf Youtube wahrscheinlicher ist, des Einsatzes eines sog. Upload Filters. Dieser soll dann beim Hochladevorgang automatisch alle Inhalte auf urheberrechtlich geschütztes Material überprüfen und gegebenenfalls den erfolgreichen Upload verhindern. Ob für Provider in Deutschland der Einsatz von Upload Filter Pflicht werden, ist –  auch wegen der vielfachen Kritik und Proteste gegen Uploadfilter, die darin faktisch ein Zensur sehen- noch fraglich. Der Beschluss der EU-Richtlinie allein führt jedenfalls zunächst zu keiner unmittelbaren Rechtsgültigkeit für die Plattformen wie Youtube. Dafür bedarf es noch eines Gesetzgebungsprozesses durch die Bundesregierung.

Unabhängig vom künftigen Einsatz von Upload Filter durch Youtube, besteht die Verantwortung für die Einhaltung von Urheberrechten immer zunächst beim betreffenden Nutzer. Der Nutzer hat daher seine Videoinhalte immer selbst vor der öffentlichen Wiedergabe auf urheberrechtliches geschütztes Material zu überprüfen und ggf. Lizenzen, etwa über Verwertungsgesellschaften wie die GEMA oder Stock Archive zu erwerben. Interessant in diesem Zusammenhang ist auch die Nutzung von Creative Commons Lizenzen, weiterführende Hinweise dazu könnt ihr hier nachlesen.

Persönlichkeitsrechte

Ein anderer wichtiger rechtlicher Aspekt sind die Beachtung von Persönlichkeitsrechten der Personen, die in den Videos abgebildet werden. 

Jeder Mensch hat das Recht am eigenen Bild. Will heißen, wer ein Bild oder Bildnisse von Personen erstellt und diese per Video auf Youtube veröffentlichen will, muss jene Person grundsätzlich vorher um Erlaubnis fragen. Bildnisse einer Person wie z.B. ein Portrait dürfen nach § 22 Satz 1 Kunsturhebergesetz (KUG) grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Das Einstellen von Videos auf der Plattform Youtube stellt einen typischen Fall der öffentlichen Zurschaustellung im Sinne des Gesetzes dar.

Ausnahmen vom Grundsatz der Einwilligung gelten für Bilder, die dem Bereich der Zeitgeschichte (z.B. Abbildung von Politikern oder Prominenten auf wichtigen Ereignissen, soweit sie nicht zu rein kommerziellen Zwecken des Nutzers verwendet werden) zuzuordnen sind. Außerdem wenn ein Fall nach § 23 Abs. 1 KUG vorliegt:  Sind Personen nur als Beiwerk- z.B. im Hintergrund einer Örtlichkeit oder Sehenswürdigkeit oder auf Versammlungen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben, zu sehen, dann darf ausnahmsweise ohne Einwilligung der abgebildeten Personen veröffentlicht werden. 

Werbekennzeichnung

Weiterer rechtlicher Aspekt, der bei der Erstellung und öffentlichen Wiedergabe eines Videos auf Youtube zu beachten ist, ist die Kennzeichnung von Werbevideos. 

Für Videos auf Plattformen im Internet wie Youtube gelten die Trennungs- und Kennzeichnungsbestimmungen der §§ 7 und 8 des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag – RStV –) entsprechend (vgl. § 58 Abs. 3 RStV). 

Das bedeutet, dass der Nutzer auf Youtube bei der öffentlichen Wiedergabe eines Videos, in denen er Produkte, Marken, Dienstleistungen, Unternehmen, Events, Reisen usw. anpreist und erwähnt oder auch nur darstellt, mit Werbung zu kennzeichnen hat. Dabei ist es unerheblich, ob der Hinweis oder die Darstellung der Produkte, Dienstleistungen, Marken etc. im Video aufgrund einer unentgeltlichen zugrundeliegenden  Vereinbarung / Kooperation erfolgt oder ob er dafür eine Gegenleistung (einschließlich z.B. Erstattung von Reisekosten) erhält. 

Dasselbe gilt in der Regel für Hinweise auf eigene Produkte oder Dienstleistungen, insbesondere wenn neben der Darstellung von eigenen Produkten auch andere Inhalte dargestellt werden. Andererseits ist keine Werbekennzeichnung erforderlich, wenn eigene Produkte nicht im Video thematisiert werden und nur beiläufig im Hintergrund erscheinen. Dasselbe gilt auch für Hinweise, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einem ausgeübten Beruf stehen (zum Beispiel Hinweis eines Musikers auf sein aktuelles Album). 

Die Kennzeichnung eines Werbevideos muss deutlich lesbar und sofort erkennbar sein. Eine versteckte und undeutliche Kennzeichnung, z.B. in einer Ecke eines Videos ist daher nicht ausreichend. 

Impressum

Auch für den genutzten YouTube-Kanal des Selbstständigen ist eine Anbieterkennzeichnung erforderlich, es besteht Impressumspflicht. Dabei ist es im Fall von YouTube weiterhin offen, ob sich die Impressumspflicht allein aus § 5 TMG ergibt oder vielmehr auch die im Rundfunkstaatsvertrag enthaltenen Vorschriften einschlägig sind. Die Rechtsprechung stellt überwiegend auch ohne nähere Begründung auf § 5 TMG ab. Es wird aber im Zweifel auf die Natur des jeweiligen YouTube-Angebotes und den Einzelfall ankommen. 

Unabhängig davon, ob sich der Inhalt nach § 5 TMG oder auch § 55 RStV richtet, ist es auf jeden Fall notwendig, dass das Impressum leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar ist. Da es auf der Plattform YouTube bis heute keine eigene Rubrik zur Einbindung eines nach den Vorgaben des deutschen TMG Impressums gibt, ist es ratsam das Impressum im Rahmen der Rubrik „Kanalinfo“ einzubinden und zu verlinken.

Dabei sollte darauf geachtet werden, dass das jeweilige Impressum immer direkt verlinkt ist, um einen möglichen Vorwurf hinsichtlich eines fehlenden oder nicht ausreichenden Impressums zu vermeiden. Lese hier weiter, um mehr über die Impressumspflicht zu erfahren.

 

5 Tipps für ein rechtssicheres Impressum

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